Zulassungsbehörde

Eingeschränkter Parteiverkehr! Vorsprache nur mit Termin möglich!

Die Zulassungsstelle der Stadt Amberg wird bis auf Weiteres nur mit vereinbarten Termin persönlich erreichbar sein.

Termine können online unter termine.amberg.de vereinbart werden.

Nutzer der Bayern-ID können über www.bayernportal.de Zulassungsvorgänge online vornehmen.

Die Stadt Amberg bittet um Beachtung.


Öffnungszeiten

Montag und Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag und Mittwoch: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr

Beachten Sie bitte, dass an Tagen mit besonders starkem Publikumsandrang der Annahmeschluss 30 Minuten vor Schließung ist.

Pfalzgrafenring 3, 92224 Amberg
Tel. (09621) 10-1300 und 10-1375
E-Mail: kfz(at)amberg.de


Die Zulassungsstelle bietet folgende Online-Services an:

Weitere Informationen zur Abmeldung, Wiederzulassung etc. und was Sie hierzu benötigen oder beachten sollten, finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Bitte beachten Sie, dass Sie zur Zulassung und zur Umschreibung eines Fahrzeuges mit Hauptwohnsitz in der Stadt Amberg gemeldet sein müssen.

  • Zulassung immer mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Zulassung auf eine Firma (KG, GmbH, GmbH & Co. usw.) werden die Gewerbeanmeldung und der Handelsregisterauszug benötigt
  • Bei Zulassung auf ein Einzelunternehmen werden die Gewerbeanmeldung und der Personalausweis des Inhabers benötigt
  • Erledigungen im Auftrag anderer sind nur mit Vollmacht und Personalausweis desjenigen möglich
  • Zulassungen sind nur mit gültigen TÜV möglich

Das wird benötigt:

  • Fahrzeugschein, Kennzeichen

Prämie für emissionsarme Mobilität: Die Stadt Amberg fördert die ersatzlose Abschaffung eines Verbrenners

Eine Verringerung des Autoverkehrs führt zu einer Steigerung der Lebensqualität durch weniger Lärmbelastung, Luftschadstoffe und Flächeninanspruchnahme. Zusätzlich werden durchschnittlich zwei Tonnen Treibhausgase vermieden, wenn vom eigenen Auto auf Rad, Bus oder Fuß umgestiegen wird.

Gefördert wird die Außerbetriebnahme (Verkauf/Verschrottung) eines fossil betriebenen Pkw. Die Antragsstellerinnen und Antragsteller dürfen zwischen zwei Prämien wählen:

  1. Förderung für ein Pedelec, Fahrrad, E-Roller und Ähnliches: 20% des Nettokaufpreises. Förderhöchstsumme sind 500 €.
  2. 365 €-Zuschuss auf ein Bus-/Bahn-Jahresabo von/ab Amberg

Bedingung ist, dass innerhalb der nächsten drei Jahre kein Auto durch die Antragsstellerinnen und Antragsteller im Stadtgebiet angeschafft wird. Es kann ein Antrag pro Person gestellt werden.

Weitere Infos zur Förderung und Ansprechpartner finden Sie unter www.amberg.de/klimaschutz/foerderung.

Das wird benötigt:

  • Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, eVB-Nummer von der Versicherung, SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer , evtl. neue HU-Bescheinigung

Die folgenden Hinweise sind zu beachten:

  • Die Reservierung wird für die Dauer von 90 Tagen vorgenommen.
  • Erfolgt innerhalb von 90 Tagen keine Zulassung, erlischt die Reservierung automatisch. 
  • Sollte eine längere Reservierungsdauer benötigt werden, so kann die hier getätigte Reservierung bei der Zulassungsbehörde verlängert werden. 
  • Ist die Reservierung erloschen, können evtl. bereits geprägte Kennzeichen nicht mehr verwendet werden. Wir bitten um Verständnis, dass die Stadt Amberg für die entstandenen Kosten nicht aufkommen kann.
  • Eine Reservierung ist nur unter den vorgenannten Bedingungen möglich. 
  • Eine Vergabe der Buchstabenkombinationen SA, SS, HJ, KZ und NS ist nicht möglich.
  • Eine Wunschkennzeichenreservierung für Wechselkennzeichen ist nicht möglich.

Gebühr:
Für die Reservierung wird bei der Zulassung eine Gebühr von 10,20 Euro fällig zuzüglich Vorabreservierung 2,60 Euro.

Das wird benötigt:

  • Fahrzeugbrief, COC-Papier/ EG-Übereinstimmungsbescheinigung, eVB-Nummer von der Versicherung, SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Das wird benötigt:

  • Fahrzeugschein, geänderter Ausweis oder Meldebescheinigung

Das wird benötigt:

  • Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, eVB-Nummer von der Versicherung, HU-Bescheinigung, SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer, wenn zugelassen: bisherige Kfz-Schilder

Seit dem 01.01.2015 ist für Fahrzeughalter bei Wohnortwechsel eine wesentliche Vereinfachung in Kraft getreten. Wer in einen anderen Zulassungsbezirk umzieht, kann sein Kfz-Kennzeichen bundesweit mitnehmen.

Voraussetzungen für die Kennzeichenmitnahme

  • das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Ummeldung zugelassen sein
  • es darf kein Halterwechsel vorliegen

Die Vorlage der Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht erforderlich. Aber: Ist noch ein alter Kfz-Brief vorhanden (Zuteilung vor dem 01.10.2005), so muss dieser zum Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt werden.

Von der Möglichkeit der Kennzeichenmitnahme muss nicht Gebrauch gemacht werden. Es kann selbstverständlich auch ein Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks beantragt werden. Eine Umschreibung auf die neue Adresse ist jedoch in jedem Fall erforderlich.

Das wird benötigt:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I, EVB-Nummer von der Versicherung, HU-Bescheinigung

Das wird benötigt:

  • Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, geänderter Ausweis oder Heiratsurkunde

Das wird benötigt:

  • Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, eVB-Nummer von der Versicherung, HU-Bescheinigung, SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer, wenn zugelassen: bisherige Kfz-Schilder

Das wird benötigt:

  • Gutachten vom TÜV, evtl. Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein

Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen, die für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands genutzt werden können. Die Gültigkeitsdauer der Kurzzeitkennzeichen ist auf längstens fünf Tage begrenzt, eine Zuteilung in der Zukunft ist nicht möglich.

Das Kurzzeitkennzeichen wird nur für ein Fahrzeug zugeteilt. Eine Nutzung an einem anderen Fahrzeug ist nicht möglich.

Kurzzeitkennzeichen werden nur dann zugeteilt wenn

  • das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist
  • das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist
  • eine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung nachgewiesen wird
  • eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht

Sollten Sie für Ihr Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis oder keine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung vorlegen können und möchten trotzdem ein Kurzzeitkennzeichen beantragen, so ist dies mit Einschränkung der Fahrten möglich.

Das wird benötigt

  • Fahrzeugpapiere – es genügt, wenn die Unterlagen als Fotokopie vorliegen
  • eVB-Nummer von Versicherung speziell für Kurzzeitkennzeichen

  • Hinweis für Leichtkrafträder: Betriebserlaubnis gilt als Fahrzeugbrief
  • Hinweis für Minderjährige: Unterschrift beider Erziehungsberechtigten auch bei Wiederzulassung notwendig