Kommunale Wärmeplanung

Liebe Bürgerinnen und Bürger,
derzeit steht die „Wärme- oder Heizungswende“ im Fokus vieler Diskussionen. Die kommunale Wärmeplanung bildet einen entscheidenden Baustein bei der Verwirklichung dieses Vorhabens und ist ein bedeutender Schritt in Richtung der Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen. Sie ist einer der wesentlichen Faktoren auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität und zur Umsetzung der Klimaschutzziele in Deutschland. Aus diesen Gründen hat die Stadt Amberg beschlossen, gemeinsam mit den Stadtwerken Amberg und dem Institut für Energietechnik eine kommunale Wärmeplanung zu entwickeln.
Wir stehen vor der Frage, wie wir eine nachhaltige Wärmeversorgung für Amberg sicherstellen können. Welche Möglichkeiten gibt es, eine nachhaltige Wärmeversorgung für unsere Stadt zu etablieren? Was ist technisch möglich? Wo kann ein Wärmenetz wirtschaftlich sinnvoll aufgebaut werden? Mit diesen Fragen werden wir uns in den nächsten Monaten intensiv befassen.
Eine gute Strategie steht und fällt mit der Datenlage. Wir als Stadt und Stadtwerke Amberg können bereits einige Daten beisteuern, etwa aus dem Bereich Wasserversorgung oder zu Bebauungsplänen. Dennoch sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen. Die Planung eines Wärmenetzes erfordert auch Kenntnisse über den Wärmebedarf unserer Bürgerinnen und Bürger, sowie die grundsätzliche Bereitschaft sich an ein Wärmenetz anzuschließen. Wir führen deshalb eine Umfrage bei den Gebäudeeigentümern und Gebäudeeigentümerinnen durch.
In den nächsten Tagen erhalten alle Gebäudeeigentümer und Gebäudeeigentümerinnen einen Fragebogen mit der Bitte, diesen auszufüllen und zurückzusenden.
Abgabeschluss ist der 16. März 2025
Wichtige Information für Eigentümer von Eigentumswohnungen, Zwei- bzw. Mehrfamilien-häusern:
- Bitte geben Sie pro Hausnummer nur einen Fragebogen ab.
- Bei Eigentumswohnanlagen ist es ggf. sinnvoll, die Hausverwaltung mit dem Ausfüllen des Fragebogens zu beauftragen.
Wenn Unklarheiten zum Fragebogen bestehen, können Sie sich gerne bei uns melden:
- telefonisch unter +49 9621 10 9997
- per Email an kommunalewaermeplanung(at)amberg.de
- persönlich vor Ort, bei unseren Ansprechpartnern im Energiekompetenzzentrum der Stadtwerke Amberg, Marktplatz 10, 92224 Amberg während den Öffnungszeiten mit Beratung
Bitte haben Sie Verständnis, dass keine energetische Fachberatung zu Einzelobjekten stattfindet und keine Empfehlungen zu zukünftigen Heiztechnologien gegeben werden. Bei Fragen dieser Natur können Sie sich an das Energiekompetenzzentrum der Stadtwerke Amberg wenden.
Ganz wichtig: Der kommunale Wärmeplan sowie die darauffolgende Umsetzung möglicher Maßnahmen werden einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir werden Sie umfassend informieren, wann und in welchen Teilen des Stadtgebiets gegebenenfalls mit der Umsetzung der ersten Maßnahmen zu rechnen ist, so dass Sie dies in Ihre Modernisierungsüberlegungen einbeziehen können.
Ich bedanke mich herzlich für Ihre Unterstützung bei der Wärmeplanung für unser Amberg.
Mit freundlichem Gruß
Michael Cerny
Oberbürgermeister
Voraussichtlich in den beiden Kalenderwochen 8 und 9 (17. bis 28. Februar 2025) erhalten alle Gebäudeeigentümer und Gebäudeeigentümerinnen einen Fragebogen mit der Bitte, diesen auszufüllen und bis zum 16. März 2025 zurückzusenden.
Haben Sie keinen Fragebogen erhalten? Dann können Sie sich, während der Öffnungszeiten, an folgende Stellen wenden:
- Bürgerinfo im Rathaus, Marktplatz 11, 92224 Amberg
- Baureferat, Steinhofgasse 2, 92224 Amberg
- Energiekompetenzzentrum, Marktplatz 10, 92224 Amberg
Ziel der Wärmeplanung ist es, auf lokaler Ebene realistische und wirtschaftliche Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln und anschließend mit den Akteuren vor Ort gemeinsam umzusetzen. Die Wärmeplanung soll die Frage beantworten, welche Wärmeversorgungsoption in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet besonders geeignet ist.
Überall sind die Voraussetzungen und Bedingungen anders. Es gibt unterschiedliche Quellen für erneuerbare Energien und unvermeidbarer Abwärme. Des Weiteren sind die Energieinfrastrukturen sowie der Verbrauch von Ort zu Ort unterschiedlich. Der Bund gibt deshalb lediglich einen rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen die Akteure vor Ort die für sie besten Wärmeversorgungsoptionen identifizieren und anschließend umsetzen können. Wie unterschiedlich die Regionen hinsichtlich der Wärmeversorgungsstruktur in Deutschland aufgestellt sind, macht beispielsweise ein Ost-West-Vergleich deutlich: Während 30 Prozent der Haushalte in Ostdeutschland an ein Fernwärmenetz angeschlossen sind, liegt die Zahl in Westdeutschland bei nur knapp 10 Prozent. Einen ersten guten Überblick hierzu bietet der Fernwärmeatlas.
Das Ziel ist eine verlässliche, kostengünstige und von fossilen Rohstoffen unabhängige Wärmeversorgung.
Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2045 klimaneutral zu werden. Mit mehr als der Hälfte des Endenergieverbrauchs verursacht die Wärmeversorgung derzeit einen wesentlichen Teil des Treibhausgasausstoßes in Deutschland. Im Gebäudesektor stammt die Wärme noch überwiegend aus fossilen Energiequellen wie Erdgas und Öl. Das macht uns zudem von anderen Staaten abhängig und ist auf Dauer nicht mehr bezahlbar.
Kommunen, Stadtwerke, Unternehmen und Gebäudeeigentümer brauchen Orientierung für ihre Investitionsentscheidungen. Je früher sie Entscheidungen treffen können, desto günstiger wird die zukünftige Energieversorgung. Die Wärmeplanung soll dazu beitragen, vor Ort verfügbare und wirtschaftliche Wärmeversorgungsarten zu identifizieren und die Planungssicherheit zu stärken. Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) liefert hierfür einen bundeseinheitlichen Rahmen.
Das Wärmeplanungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage für die verbindliche und flächendeckende Einführung der Wärmeplanung. Erzeugung und Bereitstellung von Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme soll auf die Nutzung erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden. Dazu sollen sich die zuständigen Stellen unter Beteiligung der relevanten Akteure vor Ort damit auseinandersetzen, wie diese Umstellung auf eine kosteneffiziente, nachhaltige, sparsame, bezahlbare, resiliente und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045 gelingen kann. Dieses zeitliche Ziel hat sich Deutschland im Bundes-Klimaschutzgesetz gesetzt. Das Wärmeplanungsgesetz enthält Vorgaben für Inhalte und eine sinnvolle Abfolge von einzelnen Arbeitsschritten bei der Erstellung eines Wärmeplans. Damit soll die zuständige Stelle – in vielen Fällen werden dies Städte und Gemeinden sein – planen können, welche Gebiete zukünftig auf welche Art (z. B. dezentral oder leitungsgebunden) mit Wärme versorgt werden sollen. Auch soll ermittelt werden, wie erneuerbare Energien, z. B Geothermie, und unvermeidbare Abwärmepotenziale für eine Wärmeversorgung nutzbar gemacht werden können.
Darüber hinaus werden zeitlich gestaffelte Mindestvorgaben an den Einsatz von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen gemacht. Diese Anforderungen gelten für die Betreiber von Wärmenetzen, das heißt von Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind. Gebäudenetze nach dem GEG sind Netze zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten.
Die wesentlichen Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes sind:
- Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern muss bis zum Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden. Für Gemeindegebiete mit bis zu 100.000 Einwohnern ist dafür Zeit bis zum 30. Juni 2028. Für die Einwohnerzahl gilt der Stichtag 1. Januar 2024.
- Ab dem 1. März 2025 müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder Kombination hieraus gespeist werden.
- Ab dem1. Januar 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Zum 1. Januar 2040 muss dieser Anteil in allen Wärmenetzen mindestens 80 Prozent betragen.
- Daneben werden alle Wärmenetzbetreiber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Die Anforderungen an diese Pläne werden in Anlage 3 des Wärmeplanungsgesetzes detailliert dargelegt.
- Zudem liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, sowie von Wärmenetzen im überragenden öffentlichen Interesse.
Das Gesetz wurde am 17. November 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen und soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Mit dem Wärmeplanungsgesetz werden die Länder verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet flächendeckend Wärmepläne erstellt werden. Sie können diese Aufgabe auf andere verantwortliche Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet übertragen. Dies können v. a. die Kommunen, d. h. Städte und Gemeinden sein. In Betracht kommen daneben auch Zweckverbände, Landkreise oder andere Stellen. Die verfügbaren Quellen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die Infrastruktur und der Wärmebedarf sind in jeder Kommune, jedem Stadtteil oder Gewerbegebiet unterschiedlich. Die für die Wärmeplanung zuständigen Stellen entwickeln für ihre Gebiete Strategien für maßgeschneiderte Wärmeversorgungskonzepte, die die jeweiligen regionalen Bedarfe und Potenziale berücksichtigten. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil Wärme – anders als Strom – nur über begrenzte Strecken effizient transportiert werden kann. Die notwendige Wärme soll daher möglichst durch lokal verfügbare Wärmequellen bereitgestellt werden.
Eine direkte Übertragung von Aufgaben durch den Bund an die Kommunen ist verfassungsrechtlich nicht möglich; die Kommunen sind rechtlich Teil der Länder.
Vielerorts in Deutschland wird die Wärmeplanung bereits durchgeführt So ist die Wärmeplanung in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg für größere Kommunen bereits gesetzlich vorgeschrieben In Berlin sind die Wärmenetzbetreiber verpflichtet, Dekarbonisierungsfahrpläne zu erstellen. Zusätzlich wird ein Wärmekataster erstellt. In Nordrhein-Westfalen werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wärmeplanung derzeit geschaffen. Wichtig ist dennoch ein bundeseinheitlicher Rahmen – dieser wird mit dem Wärmeplanungsgesetz geschaffen.
Deutschlandweit beschließen oder planen bereits Kommunen die Erstellung einer Wärmeplanung. Beispielsweise hat die Hanse- und Universitätsstadt Rostock (auch ohne ein entsprechendes Landesgesetz in Mecklenburg-Vorpommern) bereits eine Wärmeplanung beschlossen. Auch die Stadt Freiburg beschreitet den Weg hin zu einer zukunftsfähigen Wärmeversorgung. Grundlage ist der 2021 im Gemeinderat beschlossene „Masterplan Wärme Freiburg 2030“. Weitere Bespiele sind u. a. auf der Homepage des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) zu finden.
Auch unsere Nachbarländer beschäftigen sich bereits mit der Wärmeplanung.
Einige Beispiele:
- In Dänemark wird seit mehreren Jahrzehnten eine verbindliche Wärmeplanung umgesetzt.
- In den Niederlanden ist die Wärmeplanung zwar noch relativ neu, bildet aber eine zentrale Grundlage für die Wärmewende im Land.
- In Österreich ist die Wärmeplanung Teil der sogenannten Energieraumplanung. Diese ist – so wie bisher in Deutschland – noch nicht landesweit verankert und vereinheitlicht. Allerdings ist im November 2020 beschlossen worden, eine österreichische Wärmestrategie gemeinsam durch Bund und Länder zu erarbeiten.
- Auch die Schweiz setzt auf die Wärmeplanung. Auf Kantonebene wird das Instrument der räumlichen Energieplanung geregelt. Die Gemeinden können hierbei auf die Unterstützung der Kantone und des Bundes zugreifen.
Am 1. Januar 2024 treten gleichzeitig mit dem Wärmeplanungsgesetz Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das GEG befasst sich in Abgrenzung zum WPG nicht mit dem Thema Planung und den Anforderungen an Wärmenetze, sondern enthält konkrete Vorgaben für Heizungsanlagen in Gebäuden. Neu eingebaute Heizungen müssen danach künftig grundsätzlich 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (sog. 65-Prozent-EE-Vorgabe).
Die Anforderungen sind technologieoffen ausgestaltet. Das GEG sieht – neben einem individuellen Nachweis auf Grundlage von Berechnungen – verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen zur Einhaltung der 65-Prozent-EE-Vorgabe vor. Eine Erfüllungsoption ist der Anschluss an ein Wärmenetz.
Das GEG enthält daher auch Verknüpfungen zur Wärmeplanung.
So gilt die 65-Prozent-EE-Vorgabe des GEG einschließlich der Übergangsfristen des GEG für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, bei denen es sich um einen Lückenschluss handelt, erst mit Ablauf der Fristen, die das Wärmeplanungsgesetz für die Erstellung von Wärmeplänen vorsieht. Ab wann die 65-Prozent-EE-Vorgabe gilt, hängt daher von der Größe des Gemeindegebiets ab. In einem der o. g. Gebäude, das in einem Gemeindegebiet mit 100.000 oder weniger Einwohnern liegt, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizung eingebaut werden, die nicht die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt. Befindet sich das Gebäude in einem Gemeindegebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern, gilt dies bis zum 30. Juni 2026. Damit wird es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich bei der Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung an den Inhalten der Wärmepläne zu orientieren.
Jede Wärmeplanung läuft nach den folgenden Schritten ab:
1. Zunächst wird der Ist-Zustand ermittelt. Hierzu dürfen die für die Wärmeplanung zuständigen Stellen u.a. auch Daten erheben. Diese Bestandsanalyse beinhaltet v. a. die Ermittlung der aktuellen Wärmebedarfe oder -verbräuche sowie der vorhandenen Wärmeerzeuger und Energieinfrastrukturen, einschließlich der eingesetzten Energieträger.
2. Bei der Potenzialanalyse wird u. a. geprüft, welche unterschiedlichen Quellen erneuerbare Energien oder unvermeidbarer Abwärme perspektivisch für die Wärmeversorgung zur Verfügung stehen und unter wirtschaftlichen Bedingungen nutzbar gemacht werden können. Das kann z. B. die Abwärme aus einem lokalen Rechenzentrum oder die Erschließung geothermischer oder solarthermischer Potenziale, von Umweltwärme oder Abwasserwärme sein.
3. Auf Grundlage der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse entwickeln die planungsverantwortlichen Stellen Zielszenarien und eine Umsetzungsstrategie.
4. Im Einklang mit dem Zielszenario teilt die planungsverantwortliche Stelle einzelne Gebiete in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein, die beispielsweise zentral über ein Wärmenetz, ein Wasserstoffnetz oder dezentral über eine eigene Anlage im Gebäude (z. B. eine Wärmepumpe oder einen Biomassekessel) versorgt werden können.
Um sich verändernde Rahmenbedingungen und Lerneffekte zu berücksichtigen, ist eine regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung der Wärmepläne, grundsätzlich alle fünf Jahre, vorgesehen.
Die Wärmeplanung ist eine strategische Planung. Eine grundstücksscharfe Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete wird in vielen Fällen (noch) nicht möglich sein. Die Ergebnisse der Wärmeplanung sind rechtlich nicht verbindlich. Ein Anspruch auf eine bestimmte Versorgung besteht nach dem Wärmeplanungsgesetz nicht.
Die Wärmeplanung berührt die Bürgerinnen und Bürger nicht unmittelbar, wenngleich eine breite freiwillige Partizipation am Prozess der Wärmeplanung vorgesehen und wünschenswert ist. Am Ende des Prozesses werden Bürgerinnen und Bürger mehr Klarheit über die ihnen voraussichtlich zur Verfügung stehenden Wärmeversorgungsarten haben. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken können somit besser planen, welche Investitionen in die Energieversorgung zu welchem Zeitpunkt die für sie wirtschaftlichste ist.
Aufgrund der unterschiedlichen lokalen Voraussetzungen werden die relevanten Weichenstellungen für die zukünftige Wärmeversorgung vor Ort getroffen.
Die langfristigen und strategischen Entscheidungen darüber, wie die Wärmeversorgung zukunftsfest wird und welche Infrastruktur dafür notwendig ist, müssen mit lokalen Stakeholdern diskutiert, geplant, beschlossen und anschließend umgesetzt werden.
Bei der Durchführung der Wärmeplanung ist daher eine breite Beteiligung der lokalen Akteure vorgesehen: Öffentlichkeit, Betreiber von Energieversorgungs- und Wärmenetzen, Behörden und andere Träger öffentlicher Belange, Großverbraucher, Energiegemeinschaften und andere Akteure sollen in den Prozess einbezogen werden.
Im Gesetz sind verschiedene Optionen zur Erzeugung von Wärme ohne fossile Brennstoffe aufgeführt, die als erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme anerkannt werden. Hierzu zählen beispielsweise Geothermie, Umweltwärme, Abwasserwärme, Solarthermie, Biomasse, grünes Methan, grüner Wasserstoff, Strom aus Erneuerbaren Energien und unvermeidbare Abwärme, beispielsweise aus Industrien, Abwasser und Rechenzentren.