kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen bildet die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV).

Die 1. BImSchV enthält unter anderem Vorgaben zu den zulässigen Emissionsgrenzwerten, den Ableitbedingungen (Schornsteinhöhe- und abstände) und zur Überwachung der Feuerungsanlagen.

Die feuerungstechnische Abnahme und regelmäßige Überwachung der Heizungsanlagen (Kaminofen) erfolgt durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gemäß der 1. BImSchV in Verbindung mit der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Die rechtskonforme Aufstellung einer Heizungsanlage ist deshalb vorab mit dem für Ihren Kehrbezirk zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abzustimmen.

Gemäß § 22 der 1. BImSchV kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 10, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würden, aber schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.


Formular

Das Formular "Zulassung von Ausnahmen nach § 22 der 1. BImSchV" können Sie über diesen Link aufrufen.


Benötigte Dokumente

  • Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gem. 1. BImSchV
  • Aktueller Feuerstättenbescheid
  • Lageplan (Skizze) mit mindestens folgenden Angaben: Lage des Schornsteins im Grundriss, Höhe der Austrittsöffnung des Schornsteins über Dach und über Boden

Gebühren

Die Gebührenfestsetzung stützt sich auf Art. 5 und 6 des Kostengesetzes sowie auf die Tarif-Nr. 8.II.0/3.2 i. V. m. Tarif-Nr. 8.II.0/2 der Verordnung zum Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz). Die Höhe der Gebühr ist von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand abhängig.

Für eine Ausnahmegenehmigung fällt in der Regel eine Gebühr in Höhe von 100,00 € an.

Die Rechnung erhalten Sie zusammen mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung.