Bestattungskosten
Information zu Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
Wenn ein Mensch stirbt, entstehen Angehörigen oft unvermeidbare Kosten für die Bestattung. In bestimmten Fällen können diese Kosten ganz oder teilweise vom Sozialhilfeträger übernommen werden – rechtliche Grundlage ist § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Stadt bzw. der zuständige Sozialhilfeträger kann die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung übernehmen, wenn:
- jemand zur Tragung dieser Kosten verpflichtet ist (z. B. Angehörige, Erben) und
- es dieser Person nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu zahlen.
Es handelt sich nicht um eine allgemeine Beihilfe, sondern um eine Sozialhilfeleistung in einer besonderen Notlage. Jede Entscheidung erfolgt nach Prüfung des Einzelfalls.
Einen Antrag können in der Regel Personen stellen, die
- gesetzlich oder vertraglich zur Bestattung verpflichtet sind, z. B.
- Ehegattin / Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin / eingetragener Lebenspartner
- Kinder, Eltern
- Erben
- Personen, die einen Bestattungsvertrag unterschrieben haben
- und die Bestattungskosten (ganz oder teilweise) nicht aus eigenen Mitteln tragen können.
Auch wenn Sie sich dem Verstorbenen persönlich nicht verbunden fühlten oder das Verhältnis belastet war, sollten Sie trotzdem einen Antrag stellen – die Frage der Zumutbarkeit wird im Einzelfall geprüft.
Übernommen werden können nur die notwendigen und angemessenen Kosten einer einfachen, aber würdigen Bestattung. Dazu gehören zum Beispiel:
- Gebühren des Bestattungsunternehmens für eine einfache, ortsübliche Bestattung
- Kosten für Überführung im erforderlichen Umfang
- Friedhofsgebühren (z. B. Grabnutzungsgebühren, Beisetzungsgebühren)
- Kosten für eine schlichte Grabkennzeichnung (z. B. einfaches Holzkreuz, Namensschild)
- notwendige behördliche Gebühren (z. B. Vorfahrtspflicht)
Nicht übernommen werden in der Regel z. B.:
- aufwendige oder besonders teure Särge und Urnen
- teurer Grabschmuck, Traueranzeigen, Trauerfeiern
- Grabstein und aufwendige Grabgestaltung
Die genaue Bewertung, was im Einzelfall „erforderlich“ und „angemessen“ ist, erfolgt durch das zuständige Sozialamt. Hierfür werden in regelmäßigen zeitlichen Abständen die ortsüblichen Kosten ermittelt und danach Kostensätze mit den ansässigen Bestattern für eine würdige und angemessene Bestattung vereinbart.
Für eine Kostenübernahme müssen in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bestattungspflicht / Kostentragungspflicht
Sie müssen rechtlich oder vertraglich zur Bestattung bzw. Kostentragung verpflichtet sein. - Unzumutbarkeit der Kostentragung
Es wird geprüft, ob es Ihnen finanziell und persönlich zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Dabei spielen u. a. eine Rolle:- Ihr Einkommen und Vermögen
- ggf. Einkommen und Vermögen Ihres Ehepartners / Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrer Bedarfsgemeinschaft
- ggf. die wirtschaftlichen Verhältnisse weiterer unterhaltspflichtiger Angehöriger
- „besondere Härte“ (unzumutbarer Belastung), etwa bei schwerem Fehlverhalten des Verstorbenen (z. B. Straftaten gegen Angehörige)
- Einsatz vorhandenen Vermögens / Ansprüche des Verstorbenen
Vor einer Kostenübernahme wird geprüft, ob:- Vermögen des Verstorbenen vorhanden ist (z. B. Bankguthaben)
- eine Sterbegeld- oder Lebensversicherung oder ähnliches besteht
- Personen vorhanden sind, die zur Tragung der Kosten vorrangig verpflichtet sind (z.B. Erben, Unterhaltspflichtige)
Erst wenn diese Möglichkeiten nicht ausreichen und Ihnen die Tragung der Kosten nicht zugemutet werden kann, kommt eine Kostenübernahme nach § 74 SGB XII in Betracht.
Die Antragsfrist für die Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII beträgt 2 Monate nach Sterbedatum.
Zuständig ist in der Regel das Sozialamt des Sterbeortes bzw. vorrangig der letzte Sozialhilfeträger, der bis zum Tod Leistungen gewährte
Wichtig:
- Schließen Sie zwar die notwendigen Verträge mit dem Bestattungsunternehmen, weisen Sie aber darauf hin, dass Sie einen Antrag auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII stellen.
- Unterschreiben Sie keine über das Notwendige hinausgehenden, kostenintensiven Leistungen, wenn unklar ist, ob diese übernommen werden können. Lassen Sie sich vom Bestatter beraten, welche Leistungen angemessen und übernahmefähig sind (sh. hierzu Punkt 3).
Bitte erkundigen Sie sich vorab beim zuständigen Sozialamt, welche Unterlagen genau erforderlich sind. Üblicherweise werden z. B. benötigt:
Je vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden.
- Beratung
Sie können sich zunächst beim zuständigen Sozialamt beraten lassen – telefonisch, per E‑Mail oder persönlich nach Terminvereinbarung. - Antragstellung
Sie stellen innerhalb der 2-Monats-Frist einen schriftlichen Antrag (Formulare erhalten Sie beim Sozialamt oder online auf der Website der Stadt Amberg) und reichen die benötigten Unterlagen ein. - Prüfung
Das Sozialamt prüft:- Ihre Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten
- Ihre wirtschaftliche Situation und ggf. die weiterer Verpflichteter
- die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten
- Bescheid
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden. Je nach Wunsch können die Kosten direkt an das Bestattungsunternehmen oder nachträglich an Sie gezahlt werden (sh. Seite 2 unten im Antragsformular).
- Es gibt keinen Automatismus: Ohne Antrag findet keine Prüfung statt.
- Bestattungskosten nach § 74 SGB XII sind zweckgebunden – sie dienen ausschließlich der Deckung der notwendigen Bestattungskosten.
- Es kann sein, dass nicht alle Kosten in voller Höhe übernommen werden, sondern nur ein Teilbetrag.
- Diese Information dient Ihrer Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Im Einzelfall können Besonderheiten eine Rolle spielen.
Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe geleistet hat. In allen anderen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers aus dem Sterbeort - für Amberg:
Amt für soziale Angelegenheiten
Zimmer Nr. 114
Spitalgraben 3
92224 Amberg
Tel. 09621 10-1355
E-Mail sozialamt@amberg.de
Für persönliche Vorsprachen vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin: