Führungszeugnis
Ein Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister und wird in der Regel für behördliche oder private Zwecke wie beispielsweise bei der Anstellung bei einem neuen Arbeitgeber benötigt.
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Der Antrag kann bei der Meldebehörde gestellt werden, bei der Sie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind.
Erweitertes Führungszeugnis
Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf die Vorschrift des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorgesehen ist, oder
2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die vorgenannten Voraussetzungen (nach § 30a Absatz 1 BZRG) vorliegen
Europäisches Führungszeugnis
Für Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wird ein europäisches Führungszeugnis ausgestellt. Hierbei werden auch Mitteilungen über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedsstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen.
Antragstellung
Der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses kann nur von der betroffenen Person (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von der gesetzlichen Vertretung) gestellt werden. Eine Bevollmächtigung ist nicht möglich.
Sollten Sie das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde benötigen, wird dieses der Behörde unmittelbar zugesandt. Hierfür müssen Sie den Verwendungszweck für das Führungszeugnis sowie die Postadresse der anfordernden Behörde bei der Antragstellung angeben.
Das einfache bzw. europäische Führungszeugnis können Sie online beantragen. Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde oder das erweiterte Führungszeugnis können Sie schriftlich per Formular beantragen. Des weiteren können Sie die Führungszeugnisse auch bei persönlicher Vorsprache im Einwohneramt unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses beantragen.
Einwohneramt
Hallplatz 4
92224 Amberg
Telefon: 09621/10-1388 und 10-1333
Telefax: 09621/10-1460
E-mail: ewo@Amberg.de
- Antrag auf Ausstellung eines einfachen/europäischen Führungszeugnisses
- Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
- Antrag auf Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses
- Bestätigung für erweitertes Führungszeugnis
- Sammelantrag erw. Führungszeugnis für Ehrenamtliche
- Selbstverpflichtungserklärung (falls Antrag auf erweitertes Führungszeugnis nicht möglich, z.B. bei nicht-europäischer Staatsangehörigkeit)
Bitte achten Sie darauf, dass das Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist. Leiten Sie uns dieses auf dem Postweg zu, da wir Ihre Original-Unterschrift benötigen und Anträge per Fax oder E-Mail aus rechtlichen Gründen nicht bearbeitet werden können.
Sie haben auch die Möglichkeit, ein Führungszeugnis direkt beim Bundesamt für Justiz zu beantragen.
Beachten Sie hierzu folgende Informationen .
Gebühren
13,00 Euro
Zahlung mit Verrechnungsscheck oder gegen Rechnungstellung.
Überbeglaubigung / Apostille / Legalisation - Verwendung des Führungszeugnisses im Ausland
Informationen für die Überbeglaubigung und die Apostille erhalten Sie hier.
Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz §72a SGB VIII
Seit dem 1. Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz – und damit auch das Gesetz zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (§72a SGB VIII) - in Kraft.
Ziel ist es, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder-und Jugendhilfe fernzuhalten. Hierfür ist es unter anderem notwendig, dass alle Vereine und freien Träger für ihre in der Jugendarbeit tätigen neben-oder ehrenamtlichen Mitarbeiter ein Führungszeugnis einsehen oder sich eine Einsichtsbestätigung (erhältlich bei der Kommunalen Jugendarbeit Amberg) vorlegen lassen. Hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Jugendamt und Verein/Träger notwendig.
Viele Organisationen haben bereits eine Vereinbarung nach §72a SGB VIII abgeschlossen. Wir danken allen Vereinen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe für Ihre Mitwirkung.
Allgemeine Information
- Handhabung zum §72a SGBVIII
- Infoblatt Praxisfragen (BLJA)
- Infoblatt Stadt Amberg
- Liste einschlägiger Straftatbestände
- Praxis - Fragebogen zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos
Vorlagen
Bitte beachten Sie: Anträge zum erweiterten Führungszeugnis können nur in der entsprechenden Wohnsitzgemeinde des Antragstellers gestellt werden!
- Bestätigung für erweitertes Führungszeugnis
- Sammelantrag erw. Führungszeugnis für Ehrenamtliche
- Selbstverpflichtungserklärung (falls Antrag auf erweitertes Führungszeugnis nicht möglich, z.B. bei nicht-europäischer Staatsangehörigkeit)
Für Fragen zum Bundeskinderschutzgesetz wenden Sie sich bitte an die Kommunale Jugendarbeit der Stadt Amberg.
Kommunale Jugendarbeit Amberg
im Jungendzentrum KLÄRWERK
Bruno-Hofer-Straße 8
92224 Amberg
Telefon 09621 10-1700
Telefax 09621 10-1701
E-Mail jugendarbeit(at)amberg.de