Sprengstoffrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung; Beantragung; Amberg
Die sprengstoffrechtliche Fachkunde zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erwerben Sie durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang. Für die Teilnahme an diesem Lehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde.
Online-Verfahren & Formulare
- Antrag zur Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 1. SprengV - gewerblicher Bereich (Empfänger: Regierung)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung für Sprengstofferlaubnisse
Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für den gewerblichen Bereich gemäß § 34 1. SprengV online bei der zuständigen Regierung beantragen.
Die sprengstoffrechtliche Fachkunde zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erwerben Sie durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang. Für die Teilnahme an diesem Lehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde. Diese können Sie online beantragen.
Zuständigkeit
- Telefon: +49 941 5680-0
- Telefax: +49 941 5680-1199
- E-Mail: poststelle@reg-opf.bayern.de
- Webseite: www.regierung.oberpfalz.bayern.de
- Hausanschrift: Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg
- Postanschrift: , 93039 Regensburg
- Telefon: +49 921 604-0
- Telefax: +49 921 604-41258
- E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de
- Webseite: www.regierung.oberfranken.bayern.de
- Hausanschrift: Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth
- Postanschrift: Postfach 110165, 95420 Bayreuth
Leistungsdetails
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. eines Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz ist unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachkundelehrgang. Für die Teilnahme an diesem Fachkundelehrgang verlangt der Lehrgangsträger von Ihnen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Nachweis der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung. Diese wird Ihnen von der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde ausgestellt.
Zuständige Behörden:
- Die Kreisverwaltungsbehörden:
Im Privatbereich zum Erwerb und Umgang mit Treibladungspulver zum Böllerschießen, Vorderladerschießen und Laden und Wiederladen von Patronenhülsen. - Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen:
Im gewerblichen Bereich, z. B. für die Durchführung von Sprengarbeiten oder das Abbrennen von Feuerwerken. - Die Bergämter:
Bei Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten ausüben, die der Bergaufsicht unterliegen.
- Mindestalter: 21 Jahre
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
- ärztliche Bescheinigung zur persönlichen und körperlichen Eignung
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Regionale Ergänzung: Stadt Amberg
Stand: 20.03.2025