Gewerbeanzeige; Ummeldung
Wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Verlegung des Betriebs innerhalb der Gemeinde müssen angezeigt werden.
Online-Verfahren & Formulare
- Gewerbeummeldung Online
Sie können ein Gewerbe online ummelden.
- Gewerbeanzeige mit Ausfüllassistent
Beiblatt Erlaubnisse und Handwerkskammer (gesetzl. Vertreter, jur. Person) Ummeldung
Beiblatt Erlaubnisse und Handwerkskammer (gesetzl. Vertreter, nat. Person) Ummeldung
Beiblatt Erlaubnisse und Handwerkskammer (juristische Person) Ummeldung
Beiblatt Erlaubnisse und Handwerkskammer (natürliche Person) Ummeldung
Sie können dieses Formular zur An-, Ab oder Ummeldung eines Gewerbes nutzen. Ein Online-Ausfüllassistent unterstützt Sie beim Ausfüllen. Wenn Sie alle Angaben erfasst haben, wird das ausgefüllte Formular im PDF-Format bereitgestellt.
Zuständigkeit
- Telefon: +49 941 5694-0
- Telefax: +49 941 5694-279
- E-Mail: info@regensburg.ihk.de
- Webseite: www.ihk.de/regensburg
- Hausanschrift: D.-Martin-Luther-Str. 12, 93047 Regensburg
- Postanschrift: Postfach 110355, 93016 Regensburg
- Telefon: +49 851 5301-0
- E-Mail: info@hwkno.de
- Webseite: www.hwkno.de
- Hausanschrift: Nikolastraße 10, 94032 Passau
- Postanschrift: Nikolastraße 10, 94032 Passau
Leistungsdetails
Eine Gewerbeummeldung kann notwendig sein, wenn Sie
- den Sitz Ihres Betriebes innerhalb der Gemeinde verlegen;
- den Gegenstand Ihres Gewerbes wechseln;
- Ihren Namen bzw. bei juristischen personen (z.B. GmbH, UG ) den Namen des Unternehmens ändern oder
- den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:
- An- und Verkauf durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten;
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Die Gewerbeummeldung kann in Textform über das bereitgestellte Formular an die Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, oder an die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer übermittelt werden. Wenn eine zuständige Stelle ein Online-Verfahren bereitstellt, kann die Gewerbeummeldung über dieses elektronisch übermittelt werden.
Über die Gewerbeummeldung werden auch an andere Stellen (z.B. Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer) informiert.
Die Anzeige ist bei Verlegung des Betriebs oder Änderung des Gewerbegegenstands vorzunehmen.
Bei der Gewerbeummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, einen Zuverlässigkeitsnachweis zu erbringen.
- § 14 Gewerbeordnung (GewO), insb. Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7
- § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
- § 38 Gewerbeordnung (GewO)
- § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Anzeigepflicht
Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
Überwachungsbedürftige Gewerbe
Anzeigepflicht
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
- Gaststättenerlaubnis; Beantragung
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis
- Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
- Immobilienmakler; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
- Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
- Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
- Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
- Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
- Versteigerergewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Regionale Ergänzung: Stadt Amberg
Stand: 08.01.2025