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Übermittlungssperren
Das Bundesmeldegesetz räumt Ihnen die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen einer Datenübermittlung zu widersprechen. Dies gilt für die
- Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an die Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
- Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
- Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören
- Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Der Widerspruch gilt unbefristet für alle in Amberg gemeldeten Wohnungen. Er kann schriftlich ohne Angabe von Gründen beim Einwohneramt der Stadt Amberg beantragt werden. Haben Sie auch in einer anderen Gemeinde/Stadt eine Wohnung gemeldet, so ist der Antrag bei dieser Behörde separat zu stellen.
Die Beantragung ist gebührenfrei.
Auskunftssperren
Die Melderegisterauskunft kann für private Stellen eingeschränkt werden, wenn der Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnlichen schutzwürdigen Belangen erwachsen kann.
Einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre können Sie schriftlich unter Angabe der Gründe im Einwohneramt der Stadt Amberg stellen.