mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV)

Am 20. Juni 2019 ist die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen; 44. BImSchV) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25.11.2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe. Bislang waren die Anlagen im Geltungsbereich der genannten Richtlinie in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt. Nun werden die geltenden Anforderungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst und an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst. Sie legt unter anderem Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb sowie an Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten fest und enthält zudem teilweise strengere und auch neue Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe Kohlenmonoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd. Die 44. BImSchV gilt direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Feuerungsanlage unter den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

  1. Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von ≥ 1 MW und < 50 MW, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden,
  2. Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von < 1 MW, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden und
  3. Gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von ≥ 1 MW, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sein denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von ≥ 50 MW, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) fällt.

Unter § 1 Abs. 2 der 44.BImSchV sind Anlagen aufgelistet, für die diese Verordnung nicht gilt.

Nach § 6 sind neue Feuerungsanlagen, die der Verordnung unterfallen, vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (dem Amt für Ordnung und Umwelt, Bereich Immissionsschutz, der Stadt Amberg) anzuzeigen. Dabei sind die in Anlage 1 der Verordnung genannten Angaben vorzulegen. Bestehende Anlagen müssen seit dem 01.12.2023 angezeigt sein. Dies gilt auch bei emissionsrelevanten Änderungen, einem Betreiberwechsel und bei einer endgültigen Stilllegung einer Feuerungsanlage. Für Einzelfeuerungen, die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung als Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage zu aggregieren sind, gilt diese Anzeigepflicht nicht, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen < 1 MW beträgt.

Gemäß § 36 muss das Amt für Ordnung und Umwelt der Stadt Amberg bis zum 31.12.2024 ein Register über die oben genannten Anlagen, die in den Zuständigkeitsbereich fallen, führen und im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG öffentlich zugänglich zu machen.

Dieses Register ist momentan in Bearbeitung.