Gewerbeanmeldung

Wenn Sie ein stehendes Gewerbe ausüben möchten, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie die Verlegung des Betriebs.

Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel eine Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO). Die Anzeige kann jedoch auch bei der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer durchgeführt werden.

Ein Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.

Anzeigepflichtig ist jede natürliche Person oder juristische Person (z. B. GmbH & Co. KG, GmbH, UG, AG), die ein Gewerbe beginnt, sowohl Hauptniederlassung, Zweigniederlassung als auch unselbstständige Zweigstelle mit Betriebssitz in Amberg.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerbearten (z. B. Immobilienmakler, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Erlaubnis, eine Handwerkskarte bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (sog. überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind insbesondere folgende Gewerbezweige:

  • An- und Verkauf folgender Waren durch Betriebe, die auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind:
    • hochwertige Konsumgüter (z. B. Antiquitäten), insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, optischen Erzeugnisse, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung; Handys
    • Kraftfahrzeuge und Fahrräder/Zweiräder
    • Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltige Legierungen;
    • Edelsteine, Perlen und Schmuck; oder
    • Altmetalle, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen (z. B. Schrotthandel)
  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien);
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und/oder
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

Bei der Gewerbeanmeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.

Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht (§ 55c GewO).

Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert.

Hinweis:

Seit dem 01.01.2021 sind Existenzgründer, die in Form eines Einzelunternehmens, einer Kapitalgesellschaft/Genossenschaft oder Personengesellschaft/-gemeinschaft tätig werden, gesetzlich verpflichtet, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Hierzu können sie sich kostenlos vor Aufnahme Ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung "ELSTER - Ihr Online-Finanzamt" registrieren.

Eine Anleitung hierzu und zur elektronischen Übermittlung des Fragebogens (Informationsblatt ELSTER) sowie ein Merkblatt und weitere nützliche Informationen für Existenzgründer finden Sie hier.

Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts sowie Zustimmung der gesetzlichen Vertreter oder des gesetzlichen Vertreters

Die Anzeige der gewerblichen Tätigkeit ist zeitnah, innerhalb von drei Monaten, vorzunehmen.

  • Personalausweis, Pass oder Aufenthaltstitel
  • bei zulassungspflichtigen Handwerkstätigkeiten: Handwerkskarte bzw. Meisterkarte oder Eintragung in die Handwerksrolle
  • bei überprüfungspflichtigen Tätigkeiten (z. B. Handel mit gebrauchten hochwertigen Artikeln) Vorlage von Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde anfordern) -vorab telefonische Anfrage ist sinnvoll (Tel. 09621/10-1528 oder 10-1292)
  • bei Tätigkeiten gemäß § 34 GewO:  Erlaubnis der IHK
  • bei juristischen Personen (GmbH, AG, e. K., …): Handelsregisterauszug, Personalausweis oder Pass (bzw. Kopie) von jedem Geschäftsführer

  • für natürliche Personen: 35 €
  • für juristische Personen: 40 €