Prostitution

Das Prostituiertenschutzgesetz (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) regelt die Ausübung der Prostitution durch Personen über 18 Jahre sowie das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.

Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

Wenn Sie in Deutschland in der Prostitution tätig sein wollen, müssen Sie sich anmelden. Für die Ausübung von Prostitution benötigen Sie eine Anmeldebescheinigung. Die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter muss vor der Aufnahme der Tätigkeit und persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchten, erfolgen.

Wer eine Prostitutionsstätte, ein Prostitutionsfahrzeug, eine Prostitutionsvermittlung betreiben oder eine Prostitutionsveranstaltung durchführen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und muss dafür einen Antrag stellen.

Zuständig hierfür ist jeweils das

Amt für Ordnung und Umwelt
Herrnstr. 1 - 3, 92224 Amberg

Tel. 09621/10-1529
E-Mail ordnungsamt(at)amberg.de

Vor der Anmeldung bei der Stadt Amberg als Prostituierte oder Prostituierter müssen Sie an einer gesundheitlichen Beratung teilnehmen. Hierfür können Sie z. B. im Gesundheitsamt des Landratsamts Amberg-Sulzbach, Adalbert-Stifter-Str. 18, 92224 Amberg, Tel. 09621/39-7692 einen Termin vereinbaren oder sich bei einem anderen Gesundheitsamt beraten lassen.

Einen Termin zur Anmeldung als Prostituierte/Prostituierter vereinbaren Sie möglichst telefonisch oder per E-Mail. Termine ohne vorherige Vereinbarung sind nicht immer/selten möglich. Evtl. ist zusätzlich die Organisation eines Dolmetschers im Vorfeld erforderlich.

Das Informations- und Beratungsgespräch muss mindestens umfassen:

  1. Grundinformationen zur Rechtslage nach dem Prostituiertenschutzgesetz, nach dem Prostitutionsgesetz sowie zu weiteren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde für die Prostitutionsausübung gelten,
  2. Grundinformationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung,
  3. Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft,
  4. Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen und
  5. Informationen über die bestehende Steuerpflicht der aufgenommenen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang zu erfüllenden umsatz- und ertragssteuerrechtlichen Pflichten.

Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn

  1. die erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vorliegen, insbesondere der Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung,
  2. die Person unter 18 Jahre alt ist,
  3. die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung steht,
  4. die Person unter 21 Jahren ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll, oder
  5. wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr. Wird die Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, so ist die Anmeldebescheinigung vorher zu verlängern.

Zusätzlich kann die Ausstellung einer Aliasbescheinigung zur anonymen Ausübung der Tätigkeit erfolgen; diese ist weniger personalisiert und enthält einen „Künstlernamen“.

  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass, bzw. ein entsprechendes Ersatzdokument
  • ggf. Aufenthaltstitel mit Gestattung der Erwerbstätigkeit
  • Nachweis einer gesundheitlichen Beratung (siehe Voraussetzungen)
    Bitte beachten: Bei der ersten Anmeldung darf dieser nicht älter als drei Monate sein!

  • 35 Euro für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und ggf.
  • 35 Euro für die Ausstellung einer Aliasbescheinigung

  • §§ 3 bis 8 ProstSchG für das Anmeldeverfahren
  • §§ 12, 13 ProstSchG für das Erlaubnisverfahren zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales enthält neben grundsätzlichen Informationen zum ProstSchG auch eine Übersicht über die in Bayern für die Erlaubnisausstellung zuständigen Stellen: https://www.stmas.bayern.de/prostituiertenschutzgesetz/index.php

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend