Verkehrswertgutachten

Wir erstellen Verkehrswertgutachten für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Rechte an Grundstücken
für Verkaufszwecke, bei Erbauseinandersetzungen, für steuerliche Zwecke, in Ehescheidungsangelegenheiten, im Rahmen des Vollzugs des Baugesetzbuches (z. B. im Bereich von Sanierungsgebieten), u. v. m.

antragsberechtigt
sind in der Regel die Eigentümer, Erbbauberechtigte, Pflichtteilsberechtigte, u.a.

Verkehrswert
wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag), im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 BauGB).

Bearbeitungszeit
liegt in der Regel bei etwa 8 bis 12 Wochen

Kollegialgremium — Besetzung Gutachterausschuss
der Gutachterausschuss wird bei einem Verkehrswertgutachten normalerweise mit de(r)m Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Ausschussmitgliedern besetzt. Die Feststellung des Verkehrswertes erfolgt mittels Beschluss.

Antrag
der schriftliche Antrag ist formlos an die Geschäftsstelle zu richten

Kosten

nachstehend nur beispielhaft und auszugsweise gemäß § 15 BayGaV:

Die Gebühr ist im Regelfall wertabhängig und beträgt

  1. bei einem ermittelten Wert bis 200.000 €: 2.450 €
  2. bei einem ermittelten Wert über 200.000 € bis 300.000 €: 2.600 €
  3. bei einem ermittelten Wert über 300.000 € bis 400.000 €: 2.700 €
  4. bei einem ermittelten Wert über 400.000 € bis 500.000 €: 2.800 €
  5. bei einem ermittelten Wert über 500.000 € bis 1.000.000 €: 1.800 € zzgl. 2 v.T. des Werts

Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:

  1. Beträge, die Dritten für Auskünfte an den Gutachterausschuss zustehen oder zustehen würden;
  2. Entgelte für Telekommunikationsleistungen sowie Entgelte für Zustellungsaufträge, Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Bedienstete der Geschäftsstelle förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Zustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
  3. Reisekosten im Sinn der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen aus Anlass einer Ortsbesichtigung;
  4. Aufwendungen für die Fertigung notwendiger Bewertungsunterlagen;
  5. die Umsatzsteuer (ab 01.01.2027), die auf die Summe der Gebühren und Auslagen entfällt.

erstellte Gutachten durch den Gutachterausschuss
2017: 3 Gutachten
2018: 10 Gutachten
2019: 9 Gutachten
2020: 12 Gutachten
2021: 12 Gutachten
2022: 14 Gutachten
2023: 9 Gutachten