Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Gemäß § 15 BImSchG ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, dem Amt für Ordnung und Umwelt, Bereich Immissionsschutz, der Stadt Amberg mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (sogenannte § 15 Anzeige), wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann.
Die Anzeige kann mittels eines Formulars erfolgen, welches beim Amt für Ordnung und Umwelt, Fachbereich Immissionsschutz angefordert werden kann.
Der Anzeige sind die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
Anschließend wird geprüft, ob für die geplante Änderung eine Anzeige nach § 15 BImSchG ausreicht oder ob es einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf. Der Träger des Vorhabens kann auch von einer Anzeige nach § 15 BImSchG verzichten und sofort eine Genehmigung der Änderung nach § 16 BImSchG beantragen (vgl. § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 Satz 1 BImSchG).
Für Fragen stehen Ihnen die Ansprechpartner zur Verfügung.
Nach § 16 BImSchG bedarf eine wesentliche Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage einer Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erreichen. Hierzu ist ein entsprechender Genehmigungsantrag nach § 16 BImSchG zu stellen. Eine Hilfestellung hierzu liefert das Antragsformular, welches beim Amt für Ordnung und Umwelt, Fachbereich Immissionsschutz angefordert werden kann.
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Die Errichtung und der Betrieb der in Anhang 1 der 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.
Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen (Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen), ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt die Genehmigungsbedürftigkeit auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen.
Für folgende Anlagen gilt die Genehmigungsbedürftigkeit nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden.
- Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag.
- Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven
- Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren
- Anlagen zur Trocknung von Grünfutter
- Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen
- Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die entzündbare Gase bilden können, in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher
- Anlagen, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3 im Anhang 2 der 4. BImSchV genannten Stoffen dienen
- Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen
Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. Wird die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung.
Der Antrag kann mittels eines Formulars gestellt werden, welches beim Amt für Ordnung und Umwelt, Fachbereich Immissionsschutz angefordert werden kann.
Für Fragen stehen Ihnen die Ansprechpartner zur Verfügung.