Schüler-BAföG

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wenn dem Ausbzubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Der hierfür anzuerkennende Bedarf bildet die Grundlage für den Förderungsanspruch.

Weitere Informationen zum BAföG auf der Website des Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Informationen zum Bildungskredit beim Bundesverwaltungsamt (Suchbegriff Bildungskredit).

Schularten in Bayern Bedarfssätze, wenn man bei
den Eltern wohnt in Euro
Bedarfssätze bei eigener
Wohnung in Euro 
Zuständiges Amt für
Ausbildungsförderung
Gymnasien und Fachoberschulen
ab Klasse 10
Einjährige Berufsfachschulen
0 585 Wohnort der Eltern

Sonderregelung

Am Wohnort
wenn man:

  • Verheiratet ist oder war,
  • kein Elternteil seinen Wohnsitz im Inland hat,
  • beide Elternteile nicht mehr leben,
  • Eltern an getrennten Wohnorten leben.
Berufsfachschulen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung nicht
voraussetzt und die in mindestens 2 Jahren
einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln.
247 585 Wohnort der Eltern
Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 454 723 Wohnort der Eltern
Fachakademien einschließlich Praktikumszeiten (FAK) 483 752 am Sitz der Fachakademie
Vorpraktikum (FAK) 483 752 Wohnort der Eltern
Berufsoberschule 454 723 am Sitz der Aus-bildungsstätte
Vorstufen Berufsoberschule 448 681 Wohnort der Eltern

 

Der Bedarfssatz für „Wohnung bei den Eltern“ ist auch dann zugrunde zu legen, wenn eine Wohnung mindestens zu 50 % im Eigentum der Eltern liegt, bewohnt wird.

Der Bedarf für die eigene Wohnung wird beim Besuch von einjährigen Berufsfachschulen nur dann anerkannt, wenn vom Wohnort der Eltern eine entsprechende Schule nicht in angemessener Wegzeit zu erreichen ist.

Wenn eine eigene Krankenversicherung und Pflegeversicherung bezahlt werden, erhöht sich der Bedarf, je nach Art der Versicherung, um einen Betrag bis zu 189 Euro.

Die Höhe der Förderung bemisst sich

  • nach dem Bedarf,
  • den anzurechnenden Einkünften des Auszubildenden selbst, des Ehegatten, der Eltern und
  • nach den Vermögenswerten, die einen Freibetrag von 7.500 Euro (plus Erhöhungsbeträge für Ehegatte und Kinder) übersteigen.

Unabhängig vom Einkommen der Eltern wird der Förderungsbetrag ermittelt

  • der Berufsoberschule
  • ansonsten, wenn während eines längeren Zeitraumes der Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt aus dem eigenen Verdienst bestritten wurde.

Die Förderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, wenn der Antrag bis zum entsprechenden Monatsende eingeht. Wenn der Antrag für ein Folgeschuljahr gestellt wird, gilt auch der vorausgehende Ferienmonat schon als Beginn des (weiteren) Ausbildungsabschnitts.

Förderungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden können erst ab Antragsmonat geleistet werden.

Der Antrag kann entweder schriftlich beim Amt für Ausbildungsförderung oder online gestellt werden. Sollten noch weitere Formblätter benötigt werden, werden Ihnen diese zugesandt.

Der Besuch von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und einjährigen Berufsfachschulen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzen, wird nicht gefördert, wenn am Wohnort der Eltern eine entsprechende Schule vorhanden ist. Wenn das 30. Lebensjahr vollendet ist und wenn an einer der oben genannten Schularten bereits ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wurde oder eine derartige Ausbildung abgebrochen wurde, kann eine Förderung nur in wenigen Ausnahmefällen erfolgen.

   Telefon 01888358 / 4500
   Telefax 01888358 / 4850
   E-Mail: bafoeg(at)bva.bund.de

Amt für soziale Angelegenheiten
Ausbildungsförderung
Spitalgraben 3
92224 Amberg

Telefon 09621 10-1314 (Buchstabengruppe A-L)
Telefax 09621 37600314 oder 10-1824
E-Mail: afoeg(at)amberg.de

Telefon 09621 10-1316 (Buchstabengruppe M-Z) 
Telefax 09621 37600316 oder 10-1824
E-Mail: afoeg(at)amberg.de

Beantragung und Beratung Zimmer 121
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