Schüler-BAföG
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wenn dem Ausbzubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Der hierfür anzuerkennende Bedarf bildet die Grundlage für den Förderungsanspruch.
Weitere Informationen zum BAföG auf der Website des Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Informationen zum Bildungskredit beim Bundesverwaltungsamt (Suchbegriff Bildungskredit).
Schularten in Bayern | Bedarfssätze, wenn man bei den Eltern wohnt in Euro | Bedarfssätze bei eigener Wohnung in Euro | Zuständiges Amt für Ausbildungsförderung | |
Gymnasien und Fachoberschulen ab Klasse 10 Einjährige Berufsfachschulen | 0 | 585 | Wohnort der Eltern | Sonderregelung Am Wohnort
|
Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und die in mindestens 2 Jahren einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. | 247 | 585 | Wohnort der Eltern | |
Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 454 | 723 | Wohnort der Eltern | |
Fachakademien einschließlich Praktikumszeiten (FAK) | 483 | 752 | am Sitz der Fachakademie | |
Vorpraktikum (FAK) | 483 | 752 | Wohnort der Eltern | |
Berufsoberschule | 454 | 723 | am Sitz der Aus-bildungsstätte | |
Vorstufen Berufsoberschule | 448 | 681 | Wohnort der Eltern |
Der Bedarfssatz für „Wohnung bei den Eltern“ ist auch dann zugrunde zu legen, wenn eine Wohnung mindestens zu 50 % im Eigentum der Eltern liegt, bewohnt wird.
Der Bedarf für die eigene Wohnung wird beim Besuch von einjährigen Berufsfachschulen nur dann anerkannt, wenn vom Wohnort der Eltern eine entsprechende Schule nicht in angemessener Wegzeit zu erreichen ist.
Wenn eine eigene Krankenversicherung und Pflegeversicherung bezahlt werden, erhöht sich der Bedarf, je nach Art der Versicherung, um einen Betrag bis zu 189 Euro.
Die Höhe der Förderung bemisst sich
- nach dem Bedarf,
- den anzurechnenden Einkünften des Auszubildenden selbst, des Ehegatten, der Eltern und
- nach den Vermögenswerten, die einen Freibetrag von 7.500 Euro (plus Erhöhungsbeträge für Ehegatte und Kinder) übersteigen.
Unabhängig vom Einkommen der Eltern wird der Förderungsbetrag ermittelt
- der Berufsoberschule
- ansonsten, wenn während eines längeren Zeitraumes der Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt aus dem eigenen Verdienst bestritten wurde.
Die Förderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, wenn der Antrag bis zum entsprechenden Monatsende eingeht. Wenn der Antrag für ein Folgeschuljahr gestellt wird, gilt auch der vorausgehende Ferienmonat schon als Beginn des (weiteren) Ausbildungsabschnitts.
Förderungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden können erst ab Antragsmonat geleistet werden.
Der Antrag kann entweder schriftlich beim Amt für Ausbildungsförderung oder online gestellt werden. Sollten noch weitere Formblätter benötigt werden, werden Ihnen diese zugesandt.
Der Besuch von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und einjährigen Berufsfachschulen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzen, wird nicht gefördert, wenn am Wohnort der Eltern eine entsprechende Schule vorhanden ist. Wenn das 30. Lebensjahr vollendet ist und wenn an einer der oben genannten Schularten bereits ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wurde oder eine derartige Ausbildung abgebrochen wurde, kann eine Förderung nur in wenigen Ausnahmefällen erfolgen.
- BAföG auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
- BAföG-Darlehen und Bildungskredit (Suchbegriff Bildungskredit)
- BAföG Hotline:
Telefon 01888358 / 4500
Telefax 01888358 / 4850
E-Mail: bafoeg(at)bva.bund.de
Amt für soziale Angelegenheiten
Ausbildungsförderung
Spitalgraben 3
92224 Amberg
Telefon 09621 10-1314 (Buchstabengruppe A-L)
Telefax 09621 37600314 oder 10-1824
E-Mail: afoeg(at)amberg.de
Telefon 09621 10-1316 (Buchstabengruppe M-Z)
Telefax 09621 37600316 oder 10-1824
E-Mail: afoeg(at)amberg.de
Beantragung und Beratung Zimmer 121
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