Amtsvormundschaft und Pflegschaft

  • Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen.

Sollten die sorgeberechtigten Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil – aus verschiedenen Gründen - nicht in der Lage sein selbst die notwendige Betreuung und Versorgung des Kindes sicherzustellen oder die notwendigen Entscheidungen für das Kind zu treffen, kann durch eine Entscheidung des Familiengerichtes eine Amtspflegschaft oder eine Amtsvormundschaft angeordnet werden. Diese wird dann in der Regel dem örtlichen Jugendamt übertragen.

Diese Entscheidung trifft niemals das Jugendamt oder der Vormund. Über die Einschränkung der elterlichen Sorge entscheidet ausschließlich das Familiengericht. Eine Einschränkung des Sorgerechtes ist nicht automatisch unbegrenzt. Die Notwendigkeit wird durch das Gericht in regelmäßigen Abständen überprüft.

Die Gründe für einen ganzen oder teilweisen Sorgerechtsentzug können sein

  • gesundheitliche Gründe
  • persönliche Gründe
  • Abwesenheit

Von einer Pflegschaft spricht man, wenn nur Teile der elterlichen Sorge entzogen werden.

Von einer Vormundschaft spricht man, wenn die gesamte elterliche Sorge entzogen wird.


Ansprechpartner

Kathrin Tischner
Spitalgraben 3, 3. Stock, Zimmer 311
Tel. 09621 10-1363
Fax 09621 10-7363
E-Mail beistandschaft(at)amberg.de

Christiane Regn
Spitalgraben 3, 3. Stock, Zimmer 310
Tel. 09621 10-1371
Fax 09621 10-7371
E-Mail beistandschaft(at)amberg.de

Eva Kölbel
Spitalgraben 3, 3. Stock, Zimmer 312
Tel. 09621 10-1372
Fax 09621 10-7372
E-Mail beistandschaft(at)amberg.de