Gemeinsam sicher!

Innerorts 1,5m Abstand halten

Seitenabstand (§5 Abs. 4 StVO)

Überholt ein Kfz-Fahrender den Fuß- oder Radverkehr auf der Straße, sind innerorts mindestens 1,5m Abstand einzuhalten. Außerorts beträgt der Seitenabstand mindestens 2,0m.

Diese Regelung gilt auch, wenn ein Schutzstreifen (gestrichelte Linie) für Radfahrende markiert ist.

Ganz generell gilt im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmende der Grundsatz: Gegenseitige Rücksichtnahme.

In manchen Situationen (z.B. bei Glatteis, Schlaglöchern, starkem Wind) und vor allem wenn Kinder überholt werden, sollte im Zweifel lieber etwas mehr Abstand eingehalten werden.

Schutzstreifen kein Haltestreifen

Leitlinie für den Radverkehr: Der Schutzstreifen (Verkehrszeichen 340 in Anlage 3, Nr. 22 StVO)

Der Schutzstreifen wird auch als Angebotsstreifen bezeichnet, weil Radfahrende nicht verpflichtet sind, diesen zu benutzen.

Anders ist das bei den mit blauen Schildern gekennzeichneten baulichen Radwegen, Radfahrstreifen oder gemeinsamen Geh- und Radwegen. Bei ihnen liegt die Benutzungspflicht vor.

Im Falle eines baulich stark eingeengten Straßenraums ist der Schutzstreifen oftmals die einzige Möglichkeit, überhaupt Radverkehrsinfrastruktur anzubieten.

Der Schutzstreifen ist als unterbrochener Schmalstrich („Strichellinie“) markiert und wird ca. alle 50m mit einem Sinnbild „Fahrrad“ gekennzeichnet.

Die StVO schreibt für den motorisierten Verkehrsteilnehmenden/ Kfz-Verkehr folgende Regeln vor:

  • „Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren insbesondere, um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.“
  • „Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden.“

Das bedeutet, der Kfz-Verkehr verhält sich richtig, wenn

  • links vom Schutzstreifen gefahren wird, auch wenn das bedeutet, dass man als Kfz-Fahrender beispielsweise in der Raigeringer Straße „gefühlt“ schon sehr weit in der Mitte der Fahrbahn fährt.
  • beim Überholen innerorts ein Abstand von 1,5m zum Radfahrenden auf dem Schutzstreifen eingehalten wird. Wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann, darf nicht überholt werden!

Was gilt für den Kreuzungsbereich? Auch im Kreuzungsbereich überfährt der Pkw-Verkehr den Schutzstreifen nicht, denn hier darf der Radverkehr auf dem Schutzstreifen rechts an den haltenden oder nur sehr langsam fahrenden Kfz vorbeifahren, um sich z.B. in der Krumbacher Straße auf dem aufgeweiteten Radaufstellstreifen, dem sogenannten ARAS, aufzustellen. Es kann sein, dass sehr breite Fahrzeuge (z.B. Lkw, Busse) aufgrund der Fahrzeugbreite auch den Schutzstreifen beanspruchen müssen.

Das Parken auf Schutzstreifen ist bereits seit 2013 nicht mehr erlaubt. Mit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung 2020 wurde ein generelles Halteverbot auf Schutzstreifen eingeführt. Dies war notwendig, da Schutzstreifen immer noch häufig durch parkende Kfz blockiert wurden und damit der eigentliche Sinn des durchgängigen und sicheren Radfahrens verloren ging.

Wer dennoch auf dem Schutzstreifen hält oder parkt, muss mit einem Bußgeld von mindestens 55€ rechnen. Bei Behinderung oder gar Gefährdung sind höhere Bußgelder und auch ein Punkt in Flensburg möglich.