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Leistungen der Hilfe zur Pflege
ambulant – außerhalb von Einrichtungen
Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 01.04.1995 sind die Leistungen der Pflegekasse vorrangig gegenüber den Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.
Dabei sind folgende Leistungsarten zu unterscheiden:
a) das Pflegegeld beträgt in
- Pflegegrad 1: 0,00 EUR
- Pflegegrad 2: 316,00 EUR
- Pflegegrad 3: 545,00 EUR
- Pflegegrad 4: 728,00 EUR
- Pflegegrad 5: 901,00 EUR
b) Pflegesachleistung, auch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes (z. B. BRK, Caritas, Diakonie). Bei zusätzlichem ergänzendem Bedarf muss entweder der Pflegebedürftige selbst oder bei Sozialhilfebedürftigkeit das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege die Restkosten übernehmen.
c) Kombinationsleistung wird gewährt, wenn die Pflegesachleistung nicht im vollen Umfang ausgeschöpft wird und noch ein Pflegegeld (prozentual) gezahlt werden kann.
Bei Inanspruchnahme von Hilfe zur Pflege nach SGB XII sind folgende Nachweise vorzulegen:
- Pflegegeldbescheid, Pflegesachleistungsbescheid der Pflegekasse
- Ablehnungsbescheid der Pflegekasse
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über Vermögen und Versicherungen
- Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Übergabevertrag (z. B. bei Hausübergabe)
Ansprechpartner:
Zuständig für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ist der
Bezirk Oberpfalz
Ludwig-Thoma-Str. 14, 93051 Regensburg
Tel. 0941 9100-2114, -2115 und -2152
E-Mail beratungsstelle@bezirk-oberpfalz.de