Kinderreisepass

Neben dem Kinderreisepass können für Kinder unter 12 Jahren auch ein Personalausweis oder elektronischer Reisepass ausgestellt werden. Weitere Informationen darüber, welche Ausweisdokumente Sie für Ihr Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit beantragen können finden Sie hier:

Ein Kinderreisepass kann nur für Kinder unter 12 Jahren beantragt werden.

Die Gültigkeitsdauer eines Kinderreisepasses beträgt 1 Jahr, eine Verlängerung ist höchstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres möglich und muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer erfolgen.

Der Kinderreisepass kann nur mit einem biometrischen Lichtbild – unabhängig vom Alter des Kindes – ausgestellt werden. Weil sich das tatsächliche Erscheinungsbild, besonders das eines Kleinkindes, schnell verändert, wird der ausgestellte Kinderreisepass nach den Passvorschriften u. a. dann ungültig, wenn eine einwandfreie Feststellung der Identität des Kindes nicht mehr gegeben ist. Sie sollten daher im eigenen Interesse zu gegebener Zeit eine Verlängerung bzw. Aktualisierung des Kinderreisepasses unter Vorlage eines neuen Lichtbildes beantragen, um Schwierigkeiten bei der Ein- und Ausreise an der Grenze zu vermeiden.

Obwohl der Kinderreisepass mit Lichtbild rechtlich zum vollwertigen Reisepass aufgewertet wurde, empfehlen wir dringend, sich vor Reiseantritt über die Einreisebestimmungen des jeweiligen Reiselandes zu informieren. Informationen hierzu gibt das Auswärtige Amt in Berlin:
Auswärtiges Amt - Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z


Antragstellung

Der Kinderreisepass wird direkt im Amt ausgestellt, Sie können diesen i. d. R. noch am gleichen Tag mitnehmen.
Sie benötigen

  • falls vorhanden, das bisherige Ausweisdokument des Kindes
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild des Kindes, bitte hierfür die Foto-Mustertafel beachten
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • persönliches Erscheinen des Kindes bei der Antragstellung, auch bei Babys zwingend erforderlich
  • Zustimmungserklärung (von allen Personensorgeberechtigten unterschrieben)
  • Erklärung zur Staatsangehörigkeit (von allen Personensorgeberechtigten unterschrieben)

Weiter ist zur Identitäsprüfung bzw. Unterschriftenprüfung die Vorlage der Ausweise der Personensorgeberechtigten erforderlich.


Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.


Aktualisierung/Verlängerung

Bei der Verlängerung bzw. Aktualisierung wird der bisherige Kinderreisepass mit einem Änderungsaufkleber versehen. Die Gültigkeitsdauer eines Kinderreisepasses kann für 1 Jahr, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres verlängert werden. Bei der Aktualisierung eines Kinderreisepasses werden lediglich die Angaben zur Person (z. B. Größe, Lichtbild) angepasst, eine Verlängerung der Gültigkeit ist hier nicht gegeben. Die Verlängerung bzw. Aktualisierung muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden. Ein bereits abgelaufener Kinderreisepass ist ungültig und kann daher weder verlängert noch aktualisiert werden.

Zur Antragstellung sind die gleichen Unterlagen wie bei der Neuausstellung eines Kinderreisepasses erforderlich (siehe Antragstellung).


Eintrag der sorgeberechtigten Elternteile in Pässe Minderjähriger

Wenn sich der Familienname eines Minderjährigen von dem Familiennamen mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils unterscheidet, können auf gemeinsamen Antrag alle sorgeberechtigten Elternteile im Pass Minderjähriger eingetragen werden. Die optionale Eintragung dient der Unterstützung der grenzpolizeilichen Tätigkeit bei unterschiedlichen Familiennamen innerhalb der Familie.

Diese Eintragung ersetzt aber keinesfalls eine ggf. erforderliche, während der Reise mitzuführende schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person bei allein reisenden Elternteilen.

Die Möglichkeit zur Eintragung der sorgeberechtigten Eltern gilt sowohl für biometrische Reisepässe (mit Chip) als auch für Kinderreisepässe oder vorläufige Pässe (ohne Chip).

Ändert sich die Sorgeberechtigung und wird beispielsweise einem eingetragenen Elternteil das Sorgerecht durch Gerichtsentscheid nachträglich entzogen, bleibt der Pass gültig!

Der sorgeberechtigte Elternteil kann auf Antrag den inaktuell gewordenen Eintrag entwerten oder einen neuen Pass ausstellen lassen.

Sie benötigen:

  • Den Pass des Kindes
  • Zustimmungserklärung (unterschrieben von allen Sorgeberechtigten)
  • Bei alleinigem Sorgerecht Nachweis hierzu (z. B. Scheidungsurteil, Negativattest)
  • Zur Identitäsprüfung bzw. Unterschriftenprüfung die Ausweise der Personensorgeberechtigten

Gebühren

Kinderreisepass 13,00 Euro
Verlängerung eines Kinderreisepasses 6,00 Euro
Aktualisierung eines Kinderreisepasses 6,00 Euro


Abholung

Den Kinderreisepass erhalten Sie in der Regel sofort bei der Antragstellung.


Terminvereinbarung