Zulassung von Ausnahmen Baulärm

Durch gewerbliche Bauarbeiten verursachter Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Der von Baustellen ausgehende und in der Umgebung einwirkende Baulärm wird nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm beurteilt. Die in der AVV-Baulärm festgelegten Immissionsrichtwerte sind einzuhalten. Lärmintensive Bautätigkeiten sollten auf den Zeitraum von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr werktags beschränkt bleiben.

Geräte, die im Anhang der 32. Verordnung zur Durchführung Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) aufgeführt sind und in bestimmten geschützten Gebieten (siehe § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV) in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen betrieben werden sollen, bedürfen darüber hinaus einer Ausnahmegenehmigung.

Ausnahmen hiervon können nur bei nachvollziehbaren Gründen gestattet werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn aufgrund technischer Notwendigkeiten oder im überwiegenden öffentlichen Interesse nächtliche ruhestörende Bauarbeiten unabwendbar sind, dürfen diese zur Nachtzeit durchgeführt werden.

Dahingehende Anträge sind beim Amt für Ordnung und Umwelt der Stadt Amberg (Immissionsschutz(at)Amberg.de) zu stellen. Eine Bearbeitungszeit von 5 Werktagen ist einzuplanen. Eine nicht hinreichende Begründung der Notwendigkeit der Nachtarbeit kann zu einer Ablehnung des Antrags führen. Darüber hinaus kann ein verspäteter Antragseingang ebenfalls zu einer Ablehnung führen, da ggf. die notwendige Information der Anwohnerinnen und Anwohner nicht gewährleistet werden kann.


Formular

Das Formular "Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 7 der 32. BImSchV" können Sie über diesen Link aufrufen.


Benötigte Informationen

  • Baustellenadresse
  • Ausführende Firma
  • Geplanter Zeitraum (Datum, Uhrzeit)
  • Begründung (Beschreibung der Arbeiten und Gründe, warum diese nicht in den regulären Zeiten vorgenommen werden können)
  • Vorgesehene Lärmschutzmaßnahmen
  • einzusetzende Maschinen (ggf. technische Datenblätter)

Gebühren

Die Gebührenfestsetzung stützt sich auf Art. 5 und 6 des Kostengesetzes sowie auf die Tarif-Nr. 8.II.0/21 i. V. m. Tarif-Nr. 8.II.0/2 der Verordnung zum Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz). Die Höhe der Gebühr ist von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand abhängig.

Für eine Ausnahmegenehmigung fällt eine Gebühr in Höhe von 50,00 € an.

Die Rechnung erhalten Sie zusammen mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung.


Weitere Ausnahmegenehmigungen können erforderlich sein, insbesondere:

  • für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen (Ausnahmen nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage - Feiertagsgesetz - FTG). Zuständige Behörde ist hier das Sachgebiet 3.21 im Amt für Ordnung und Umwelt der Stadt Amberg.
  • Ausnahmegenehmigungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Zuständige Behörde ist hier die Arbeitsschutzbehörde am Sitz des Unternehmens (Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz).