Fischereischein

Wenn Sie in Bayern den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie einen gültigen Fischereischein und i.d.R. einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Prüfung aushändigen.

Zuständig hierfür ist das Amt für Ordnung und Umwelt, Herrnstr. 1-3, 92224 Amberg, Tel. 09621/10-1527, E-Mail helmut.graf(at)amberg.de.

Der Fischereischein für Erwachsene kann entweder auf Lebenszeit oder für jeweils 5 Jahre ausgestellt werden. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten grundsätzlich ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit.

Den Jugendfischereischein können Jugendliche (Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben) ohne vorheriges Ablegen der Fischerprüfung erhalten. Dieser berechtigt allerdings zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers mit entsprechendem Erlaubnisschein für das jeweilige Gewässer.

Wer sich als deutscher Staatsangehöriger nur vorübergehend in Deutschland aufhält und hier keinen Wohnsitz hat (z.B. Tourist), das 14. Lebensjahr vollendet hat und weder die bayerische noch eine gleichgestellte Fischerprüfung abgelegt hat und glaubhaft macht, dass er in seinem Herkunftsland den Fischfang ausüben darf, kann den Fischereischein für drei Monate beantragen (Jahresfischereischein).

Wer in Bayern den Fischfang ausüben will, benötigt dafür einen Fischereischein und muss eine Fischereiabgabe leisten.

Wer den Fischereischein erhalten will, muss i.d.R. die Fischerprüfung in Bayern erfolgreich abgelegt haben. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfung wird unter bestimmten Voraussetzungen (bei der Gemeinde erfragen) anerkannt.

Über mögliche Ausnahmen von der Prüfungspflicht für Berufsfischer, Fischwirte und Auszubildende in diesem Beruf oder Aussiedler informieren die zuständigen Gemeinden. Gleiches gilt für Ausnahmen bei schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung sowie für Befreiungen bei der Vorlage von Prüfungszeugnissen und Fischereischeinen aus anderen Bundesländern.

  • Nachweis der bestandenen Fischerprüfung
  • Passbild
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohneramt der Wohnsitzgemeinde)

Den Fischereischein erhalten Sie auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit). Wer die Fischereiabgabe nur für fünf Jahre zahlt, darf nur in diesem Zeitraum fischen.

Die tatsächliche Geltungsdauer des Jahresfischereischeins beschränkt sich auf drei Monate im Jahr ab Ausstellung.

Für die Beantragung eines Jugendfischereischeins ist die Einwilligung beider Sorgerechtsberechtigten erforderlich (Vordruck siehe Formulare). Der Jugendfischereischein wird mit Wirkung des Ausstellungstags bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt.

Bearbeitungsgebühr: 5 € (7,50 € bei Jahresfischereischein)

zuzüglich:

  • Fischereischein (Dokument bei Neubeantragung): 30 €
  • Jahresfischereischein für Touristen: 15 €
  • Jugendfischereischein: 10 €
  • Fischereischein für 5 Jahre: 40 €
  • Fischereischein auf Lebenszeit: je nach Alter