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Heilpraktikererlaubnis
Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Hierfür sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Heilpraktikererlaubnis darf grundsätzlich nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Eine Ausnahme besteht für das Gebiet der Psychotherapie und für die Gesundheitsfachberufe Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie und Podologie.
Der Antragsteller muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens einen abgeschlossenen Hauptschulabschluss nachweisen können. Weiterhin sind für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis notwendig:
- Zuverlässigkeit
- gesundheitliche Berufseignung
- Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Gesundheitsverwaltung des zuständigen Landratsamtes oder - sofern kreisfreie Städte ein eigenes Gesundheitsamt haben - durch das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt
Nachweise entsprechend den Voraussetzungen
(z. B. Antrag formlos, Geburtsurkunde, tabellarischer Lebenslauf, aktuelles ärztliches Attest (nicht älter als 3 Monate), aktuelles behördliches Führungszeugnis, Nachweis über den Schulabschluss, Erklärung des Antragstellers über straffreie Führung, Erklärung über weitere Antragsverfahren, Erklärung über gewünschte Erlaubnis)
- Kosten nach dem Kostengesetz für die Entscheidung über den Antrag (150 bis 500 Euro).
- Zuzüglich Gebühren und Auslagen für die Kenntnisüberprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt entsprechend dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz oder der Gebührenordnung der Gesundheitsgebührenverordnung (bis zu 500 Euro)