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Beistandschaft
Das Jugendamt wird auf Antrag eines Elternteils Beistand eines Kindes für folgende Aufgaben:
- Feststellung der Vaterschaft
- Geltendmachung der Unterhaltsansprüche
Anspruchsberechtigt ist der Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge ausübt oder der Elternteil, der mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Die Beistandschaft kann auch schon vor der Geburt eines Kindes beantragt und eingerichtet werden.
Die Beistandschaft kann durch eine schriftliche Erklärung des Elternteils jederzeit beendet werden und schränkt die elterliche Sorge nicht ein.
Voraussetzung für die Beistandschaft ist allerdings, dass das Kind im Inland wohnt.
Kontakt
Buchstaben A - L
Lisa Falk
Spitalgraben 3, 3. Stock, Zimmer 312
Tel. 09621 10-1372
Fax 09621 10-7372
E-Mail Beistandschaft(at)Amberg.de
Buchstaben M-Z
Christiane Regn
Spitalgraben 3, 3. Stock, Zimmer 310
Tel. 09621 10-1371
Fax 09621 10-7371
E-Mail beistandschaft(at)amberg.de
Links
- Merkblatt: Infos für Mütter, die bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind
- Merkblatt: Anerkennung der Vaterschaft
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland
- Düsseldorfer Tabelle