Radverkehrsanlagen

Neue Möglichkeiten Straßenräume zu denken, haben gerade während der Corona-Pandemie zugenommen. Das Ausbleiben vieler arbeitsbedingter Verkehrsströme haben sogenannte „Pop-Up-Radwege“ deutschland- und europaweit ermöglicht.

Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, Radwegeverbindungen zu gestalten, um sowohl ein objektives als auch subjektives Sicherheitsgefühl bei der Benutzung zu erzielen. Maßnahmen müssen daher immer unter Berücksichtigung aller Verkehrsteilnehmenden abgewogen werden und entsprechend in der Umsetzung wiederspiegelt sein.

Das bestehende Radverkehrskonzept für die Stadt Amberg stellt eine der Planungsgrundlagen für neue und bereits vorhandene Radwegeverbindungen dar. Um gleichzeitig den technischen Standard der Anlagen sicherzustellen, finden Angaben aus den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, kurz ERA 2010, in der Planung Verwendung.

Nachfolgend werden bestehende Radverkehrsanlagen in Amberg beschrieben, als auch die gängigen Anforderungen an diese erläutert.

Baulich getrennte Radwege befinden sich im Seitenraum der Straße und sind mit Borden, Park- oder Grünstreifen von der Fahrbahn des Kfz-Verkehrs getrennt. Ein baulich getrennter Radweg ist mit dem Verkehrszeichen 237 (Radweg) oder 241 (getrennter Geh- und Radweg) gekennzeichnet; es besteht Benutzungsplicht für Radfahrende.

Die Regelbreite für bauliche getrennte Radwege mit Einrichtungsverkehr beträgt 2,00 Meter, können aber bei geringem Radverkehr mit 1,60 Meter errichtet werden. Mit diesen Breiten ist ein Überholen möglich. 

Ein Zweirichtungsradweg ist in der Regel 3,00 Meter breit.

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen muss der Radverkehr auf die Fußgängerinnen und Fußgänger Rücksicht nehmen. Planerisch werden gemeinsame Geh- und Radwege bei schwacher Fußgänger- und Radverkehrsbelastung oder bei Einschränkungen zur Anlage anderer Radverkehrslösungen, beispielsweise aufgrund von Straßenbreite oder Verkehrsmengen, verwendet.

Grundsätzlich wird bei der Erweiterung des Radverkehrsnetzes auf eine getrennte Wegeführung beider Verkehrsteilnehmenden fokussiert. Bei geringer Nutzungsintensität sollten gemeinsame Geh- und Radwege eine Mindestbreite von 2,50 Meter aufweisen.

Getrennte Geh- und Radwege sollen präventiv dafür sorgen, Konfliktsituationen zwischen Radfahrenden und Zufußgehenden zu vermeiden. Getrennte Geh- und Radwege sind mit dem Zeichen 241 versehen, wodurch eine Benutzungspflicht für die Radfahrenden besteht. Bei der Ausweisung von getrennten Geh- und Radwegen ist darauf zu achten, dass die Verkehrsteilnehmen die jeweiligen Flächen eindeutig zuordnen können. Hilfreich ist es daher, in regelmäßigen Abständen ein Fahrradpiktogramm auf dem Bereich zu markieren, den die Radfahrenden nutzen sollen.

Auf verkehrsarmen Straßen und Straßen mit geringen Geschwindigkeiten des Kfz-Verkehrs, wie Tempo-30-Zonen oder verkehrsberuhigten Bereichen, kann der Radverkehr zumeist sicher und komfortabel auf der Fahrbahn mitfahren. Grundsätzlich ist hier gegenseitige Rücksichtnahme von Kfz- und Radverkehr gefordert, insbesondere bei Überhol- oder Parkvorgängen. In Amberg sind an diesen Straßen keine speziellen Radverkehrsanlagen geplant.

Fahrradschutzstreifen sind Teil der Fahrbahn. Sie können vom Kfz-Verkehr im Bedarfsfall (z.B. bei der Begegnung von zwei Lastkraftwagen) befahren werden, aber auf ihnen darf nicht geparkt oder gehalten werden. Fahrradschutzstreifen bieten eine Verbesserung für die Verkehrssicherheit von Radfahrenden ohne baulichen Eingriff oder Verlagerung von Kfz-Verkehr. Fahrradschutzstreifen sind in der Regel 1,50 Meter breit, mindestens aber 1,25 Meter. Die verbleibende Fahrbahn soll mindestens 4,50 Meter, bei hohen Verkehrsaufkommen 5,00 Meter, breit sein.

Radfahrstreifen sind durch das Verkehrszeichen 237 (Radweg) markiert. Hierbei handelt es sich um einen abgetrennten Sonderfahrstreifen auf der Fahrbahn mit Benutzungspflicht für Radfahrende. Der KFZ-Verkehr darf diese Radverkehrsanlage im Längsverkehr nicht überfahren, lediglich zum Ein- und Ausfahren von Grundstücken, oder zum Erreichen von Parkständen.

Radfahrstreifen sollen inklusive der Fahrstreifenbegrenzung (Breistrichmarkierung) eine Breite von 1,85 Metern ausweisen.

Fahrradstraßen sind mit dem Verkehrszeichen 244 beschilderte Fahrbahnen, die vor allem dem Radverkehr vorbehalten sind. Anderer Fahrzeugverkehr ist in Fahrradstraßen nur zulässig, soweit dies durch ein entsprechendes Zusatzzeichen angezeigt wird. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 30km/h betragen; das Nebeneinanderfahren von Fahrradfahrenden ist erlaubt. Fahrradstraßen sind aufgrund dieser Verkehrsqualitäten insbesondere für Hauptverbindungen des Radverkehrs, bzw. bei hohem Radverkehrsaufkommen, geeignet.

Die Führung des Radverkehrs in Kreisverkehren findet entweder auf der Fahrbahn oder aber auf gesonderten Radwegen statt. Entscheidend ist hier unter anderem, ob das vorherrschende Verkehrsaufkommen eine Fahrradführung auf der Fahrbahn erlaubt. Generell sollten Radfahrende im Blickfeld des fließenden Verkehrs geführt werden, um somit ihre Sichtbarkeit zu erhöhen.

Bei der Überquerung von Fahrbahnen des Kreisverkehrs mit Zebrastreifen, aber ohne gesonderte Radführung, müssen Radfahrende absteigen und schieben, da ansonsten kein Vorfahrtsrecht besteht.

Übrigens: Kfz, die aus dem Kreisverkehr ausfahren, müssen Zufußgehenden und Radfahrenden Vorfahrt gewähren. Dies ist vielen Verkehrsteilnehmenden nicht bekannt. Bei Einfahrt in den Kreisverkehr ist diese Regelung genau anders herum. Außnahme: Wenn Fußgängerüberwege/ Radfahrerfurten angebracht sind, haben Zufußgehende und Radfahrende immer Vorrang, egal, ob das Kfz in den Kreisverkehr fährt oder aus ihm herausfährt.

Radverkehrsführung außerhalb des Kreisverkehrs

Radverkehrsführung auf der Kreisfahrbahn