Befreiung Rundfunkgebührenpflicht
Das Sozialamt hilft bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Radiohören und Fernsehen bringen ein Stück von der Welt ins Haus:
Nachrichten, Zeitgeschehen, Sport und Unterhaltung. Man erfährt mehr und man weiß mehr. Nur, Radiohören und Fernsehen kostet Geld, hier kann aber unter Umständen geholfen werden. Für verschiedene Behindertengruppen und Minderbemittelte besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht so z. B. für:
Bereiungskriterien | Vorzuliegende Unterlagen |
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes | Aktueller Sozialhilfebescheid |
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) | Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung |
3. Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches | Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld |
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen |
5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben | Aktueller BAföG-Bescheid |
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes | Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG |
7a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 % allein wegen der Sehbehinderung | Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ |
7b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist | Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ |
8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können | Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ |
9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge oder von Pflegegeld nach dem landesgesetzlichen Vorschriften | Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG |
10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird | Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG |
Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft wird die Befreiung nach Nr. 1 bis 6 der Richtlinien nur gewährt, wenn der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte zu dem dort, genannten Personenkreis gehört, es sei denn, dass sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass eine andere in der Haushaltsgemeinschaft lebende Person, die eine der unter Nr. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt, das Rundfunkempfangsgeräte selbst zum Empfang bereit hält und bei der GEZ Köln mit einer Rundfunkteilnehmernummer registriert ist.
Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag gewährt. Anträge können nur von solchen Personen gestellt werden, die das Rundfunkempfangsgerät angemeldet haben oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung die Bereitstellung des Rundfunkempfangsgerätes anzeigen. Der Antragsteller muss die Voraussetzungen für die Befreiung glaubhaft machen.
Wohin den Antrag senden?
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen senden an die
GEZ
50656 Köln
Dem Antrag muss der Leistungsbescheid/Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
Ab wann wird eine Gebührenbefreiung wirksam?
Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Erforderliche Unterlagen
Aktueller Bewilligungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen im Original oder in beglaubigter Kopie. Eine einfache Kopie reicht aus, wenn die ausstellende Behörde die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt hat. Sie können auch eine Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde zur Vorlage bei der GEZ übersenden.
Antragsformular und weitere Informationen
Link zur Homepage Rundfunkbeitrag
Wer nimmt den Antrag entgegen?
Amt für soziale Angelegenheiten
Spitalgraben 3, 92224 Amberg
1. Stock, Zimmer Nr. 124
Tel. 09621 10-1342
Fax 09621 10-1824
E-Mail sozialamt(at)amberg.de