Leistungen für Asylbewerber/innen

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten somit Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und dort auf exterritorialem Gebiet festgehalten werden, bevor über ihre Einreise entschieden ist,
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 24 oder 25 Abs. 4, 4a Aufenthaltsgesetz besitzen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz besitzen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
  • eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, oder
  • Ehegatten oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt den Leistungsbedarf von Asylbewerbern, der sich in der Höhe an den Beträgen der Sozialhilfe des SGB XII orientiert.

Nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen, die sich am gesamten Umfang des Sozialgesetzbuches XII orientieren.

Der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Personenkreis beschränkt sich nicht nur auf Asylbewerber, sondern umfasst unter anderem auch Ausländerinnen und Ausländer (außerhalb eines laufenden Asylverfahrens), die lediglich im Besitz einer ausländerrechtlich erteilten Duldung oder eines der in § 1 AsylbLG näher bezeichneten Aufenthaltstitel sind. Dazu zählen auch bestimmte Formen einer Aufenthaltserlaubnis.

Für eine zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung werden bei entsprechendem Bedarf Krankenscheine und Zahnscheine ausgestellt.

Ansprechpartner und Antragstellung

Der Antrag nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann bei der

Stadt Amberg
Amt für soziale Angelegenheiten
Spitalgraben 3, 92224 Amberg

gestellt werden. Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellen möchten, vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin.

Ihren persönlichen Ansprechpartner finden Sie unter den Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens.

  • Buchstabengruppe A-J, Zimmer Nr. 118, Tel. 09621 10-1337
  • Buchstabengruppe K-Z, Zimmer Nr. 118, Tel. 09621 10-1898

Persönliche Vorsprachen sind nur nach Terminvereinbarung möglich.