Unterhaltsvorschussleistungen

Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag vom Jugendamt erbracht werden.

Ein Kind hat Anspruch, wenn es

das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

seinen Wohnsitz im Stadtgebiet Amberg hat  (für den Landkreis Amberg-Sulzbach ist das Kreisjugendamt Amberg-Sulzbach, Schlossgraben 3, 92224 Amberg, Tel. (09621 - 39643 bzw. 39579, zuständig), bei einem seiner Elternteile lebt,

  • der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
  • der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und

nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder - wenn der Elternteil oder ein Stiefelternteil verstorben ist – keine Waisenbezüge in der in Nr. 3 genannten Höhe erhält und

im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder

durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder

der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der alleinstehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, ist.

Die Leistungshöhe nach dem UVG richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt im Sinn des § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 oder 3 BGB. Er beträgt ab 01.01.2024 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 480 € monatlich (erste Altersstufe), für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 551 € monatlich (zweite Altersstufe) und für Kinder vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 645 € (dritte Altersstufe). Vom Mindestunterhalt in der jeweiligen Altersstufe wird grundsätzlich das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld (derzeit monatlich 250 €) abgezogen.

Damit ergeben sich ab 01.01.2024 in der Regel folgende monatliche Leistungsbeträge nach dem UVG:

  • in der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 230 €
  • in der zweiten Altersstufe (Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 301 €
  • in der dritten Altersstufe (Kinder vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 395 €

Auf diese Unterhaltsleistung werden angerechnet:

  • eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
  • Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils bzw. des Stiefelternteils erhält,
  • Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bei Grundwehrdienst oder Zivildienst des Vaters des Kindes,
  • Einkünfte des Vermögens und der Ertrag der zumutbaren Arbeit des Kindes, sofern keine allgemeinbildende Schule besucht wird.

Ansprechpartner

Bettina Putzier
Zimmer Nr. 302
Tel. 09621 10-1247
Fax 09621 10-7247

Michaela Hofmann
Zimmer Nr. 301
Tel. 09621 10-1531
Fax 09621 10-7531

Doris Reuss
Zimmer Nr. 301
Tel. 09621 10-1532
Fax 09621 10-7532

E-Mail: PF-UVG-Jugendamt(at)Amberg.de

Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und nachmittags nach Vereinbarung

Links zum

Infos im Internet: www.bmfsfj.de