Lärm-Beschwerden FAQ

Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Hierzu gehören beispielsweise laut eingestellte Fernseher, eine Party und Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten.

Da die Lärmproblematik in unserem dichtbesiedelten Land immer mehr zu Problemen führt, ist gegenseitige Rücksichtnahme der beste Weg, um Nachbarschaftsstreitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen. Sprechen Sie gegebenenfalls darüber mit anderen betroffenen Nachbarn. Kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe handelt, so weisen Sie den Lärmverursacher freundlich darauf hin. Häufig lässt sich der Stein des Anstoßes mit einem Gespräch beseitigen oder wenigstens ein vernünftiger Kompromiss erreichen. Andernfalls kann die Einschaltung eines Anwalts angebracht sein.


Lärm durch private Feiern

Während der allgemeinen Nachtruhe, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, ist besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu nehmen. Ein generelles Verbot für Feiern oder geselliges Beisammensitzen nach 22.00 Uhr gibt es nicht. Auf laute Musik sollte nach 22.00 Uhr verzichtet werden.

Wenn Sie ein lautes Fest feiern wollen, unterrichten Sie Ihre Nachbarn vorher in freundlicher Weise. Überlegen Sie auch, ob Ihre Musikanlage auf "Anschlag" stehen muss. Eventuell laden Sie sogar den einen oder anderen dazu ein. Ein informierter oder eingeladener Gast wird mehr Verständnis für Ihr Fest aufbringen, weil er schließlich selbst einmal feiern will. So können Sie Ärger mit der Nachbarschaft vermeiden.


Lärm durch spielende Kinder

Das Spielen der Nachbarskinder im Garten, auch wenn es einmal lauter zugehen sollte, entspricht der üblichen Nutzung eines Gartengrundstücks im Wohngebiet und ist daher von den Nachbarn hinzunehmen. Gleiches gilt für Geräusche, die durch Kinderspiele auf Kinderspielplätzen oder öffentlicher Verkehrsfläche entstehen.


Bei Ruhestörungen, welche die Allgemeinheit oder mehrere Nachbarn erheblich belästigen, liegt möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 117 OWiG vor. "Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen." Bei akut auftretenden oder nächtlichen Ruhestörungen kann im Einzelfall die Polizei kontaktiert werden, die dann im eigenen Ermessen die notwendigen Maßnahmen trifft. Zuständig für entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren ist das Amt für Ordnung und Umwelt der Stadt Amberg. (ordnungsamt(at)amberg.de)

Im Bereich des öffentlichen Rechts enthält weder das Bundes- oder Landesrecht Vorschriften bzw. Beschränkungen über das Halten von Haustieren hinsichtlich Lärmstörungen der Nachbarschaft. Gelegentliches Hundegebell stellt eine arttypische Lebensäußerung von Hunden dar, welche in der Regel auch durch den Hundehalter nicht vermeidbar ist, soweit eine artgerechte Haltung gegeben ist. In welchem Umfang Nachbarn den Lärm durch bellende Hunde dulden müssen, hängt im Übrigen wesentlich von der Ortsüblichkeit und der individuellen Betroffenheit ab. Sollte im Beschwerdefall eine gütliche Einigung im persönlichen Gespräch mit dem nachbarlichen Hundehalter nicht möglich sein, so kann die Angelegenheit auf dem Privatrechtsweg verfolgt werden.

Die Regelungen zum Einsatz von Maschinen und Geräten für Haus- und Gartenarbeiten richten sich seit dem Jahr 2002 nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes. Gemäß der 32. BImSchV dürfen bestimmte lärmintensive Geräte (z.B. Rasenmäher, Heckenscheren, Häcksler, Hochdruckreiniger, Motorkettensägen, Beton- und Mörtelmischer, Kreissägen) bei der Verwendung im Freien in Wohngebieten grundsätzlich nur werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr eingesetzt werden.

Für besonders laute Geräte und Maschinen ohne Umweltzeichen (Laubbläser, Laubsauger, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Freischneider) gelten weitergehende zeitliche Einschränkungen unter Wahrung einer Mittagsruhe. Diese dürfen grundsätzlich in Wohngebieten nur werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr eingesetzt werden. Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung ist das Amt für Ordnung und Umwelt (umwelt(at)amberg.de).

Für Handrasenmäher und alle anderen nicht motorbetriebenen Gartengeräte gilt diese Verordnung nicht.

Umwelttipp:

Beim Neukauf eines Rasenmähers auf eine lärmarme Ausführung mit Elektroantrieb achten.

Die Mittagsruhe von Kleinkindern und Senioren soll beachtet und nicht unbedingt in der Zeit von 12.00 bis 14.00 Uhr gemäht werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass sich die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur auf ausgewiesene Wohngebiete bezieht. Im Interesse einer guten Nachbarschaft sollten die Betriebszeiten jedoch auch in Misch- und Dorfgebieten eingehalten werden. An Sonn- und Feiertagen sind nach dem Feiertagsgesetz öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, nicht zulässig. Dazu gehören u.a. lärmintensive Bau- oder Renovierungsarbeiten im Freien. Arbeiten innerhalb einer Wohnung, die zu keinen Belästigungen in der Nachbarschaft führen, können aber durchgeführt werden (z.B. Staubsaugen, Wäschewaschen, kleinere Heimwerkertätigkeiten).

Unter Gewerbelärm versteht man Geräusche, die beim Betrieb von gewerblichen Anlagen entstehen und die von der Nachbarschaft als störend empfunden werden. Die Lärmemissionen aus Industrie, Handwerksbetrieben, Dienstleistung, Groß- und Einzelhandelsbetrieben führen in dicht besiedelten Bereichen bei unmittelbarem Nebeneinander von Wohn- und Gewerbenutzung häufig zu Konflikten.

Wie viel Lärm zulässig ist, hängt von der jeweiligen Gebietseinstufung sowie von der Tageszeit ab. In Wohngebieten gelten strengere Lärmgrenzwerte als in Misch- oder Gewerbegebieten. Zur Nachtzeit, d.h. im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, darf generell weniger Lärm verursacht werden als tagsüber.

Ansprechpartner hierfür ist das Amt für Ordnung und Umwelt (umwelt(at)amberg.de).

Durch gewerbliche Bauarbeiten verursachter Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Der von Baustellen ausgehende und in der Umgebung einwirkende Baulärm wird nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm beurteilt. Lärmintensive Bautätigkeiten sollten auf den Zeitraum von 7.00 bis 20.00 Uhr werktags beschränkt bleiben. Ausnahmen hiervon können nur bei nachvollziehbaren Gründen gestattet werden. Dahingehende Anträge sind rechtzeitig vorher beim Amt für Ordnung und Umwelt (umwelt(at)amberg.de) zu stellen. Nur in Ausnahmefällen, wenn aufgrund technischer Notwendigkeiten oder im überwiegenden öffentlichen Interesse nächtliche ruhestörende Bauarbeiten unabwendbar sind, dürfen diese zur Nachtzeit durchgeführt werden.

Der Lärm durch gelegentliche Bauarbeiten von Privatpersonen oder Heimwerkertätigkeiten ist kein Baulärm, sondern Nachbarschaftslärm. Störender Lärm durch Bau- und Renovierungsarbeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft ist vorrangig privatrechtlich, z. B. auf der Grundlage einer Hausordnung, durch den Hausverwalter zu regeln.