Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe übt aus, wer ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren anbietet, verkauft, vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO). Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z. B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.

Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich (§ 55 Abs. 2 Gewerbeordnung - GewO).

Zuständig hierfür ist das Amt für Ordnung und Umwelt, Herrnstr. 1-3, 92224 Amberg,

Tel. 09621/10-1527, E-Mail helmut.graf(at)amberg.de.

Ein Reisegewerbe übt ferner aus, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte; § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO).

Bestimmte Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei (§55a GewO), so z. B. das gelegentliche Feilbieten von Waren anlässlich einer Messe, Ausstellung, eines öffentlichen Festes oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Gemeinde oder der Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse- Obst- und Gartenbaus, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.

Einige der reisegewerbekartenfreien Gewerbe unterliegen aber einer Anzeigepflicht bei der zuständigen Gemeinde (§ 55c GewO), sofern das Gewerbe nicht ohnehin gewerbeanzeigepflichtig ist (§ 14 GewO).

Dies sind:

  • das Feilbieten von Waren, Aufsuchen von Bestellungen, Anbieten von Leistungen oder Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat (§ 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO),
  • der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle (§ 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO),
  • das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (§ 55a Abs. 1 Nr. 10 GewO).

Bestimmte Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten, so z. B. grundsätzlich der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren, Bruchbändern, elektromedizinischen Geräten, Wertpapieren, Edelmetallen (§ 56a GewO).

Schausteller haben für bestimmte Tätigkeiten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (Schaustellerhaftpflichtverordnung).

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behördenvertretern vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.

Übt der Inhaber der Reisegewerbekarte die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind (§ 60b GewO).

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (persönliche Zuverlässigkeit) müssen von den Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Die Reisegewerbekarte kann auf Grund unwahrer Angaben oder täuschender Handlungen zurückgenommen werden.

Vor Erteilung der Erlaubnis darf das Reisegewerbe nicht ausgeübt werden.

  • Antrag auf eine Reisegewerbekarte
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen
  • bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Gebühren:

  • unbefristet gültig 360 €
  • 5 Jahre gültig 180 €
  • 3 Jahre gültig 120 €
  • 1 Jahr gültig 75 €
  • Erweiterung 30 €
  • Verlängerung Gebühr für die jeweilige Laufzeit