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Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/2027 - FAQ

Die folgenden FAQs informieren über den neuen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab 2026/27, wer berechtigt ist, Umfang und Kosten der Betreuung, Anmeldeverfahren sowie Ziele und Organisation – kompakt und verständlich für Eltern.

In dem Schuljahr 2026/2027 haben alle Kinder der 1. Klasse einen gesetzlichen Anspruch auf ein Ganztagsbetreuungsangebot. Dieser Anspruch ist bundesweit im Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) verankert.

Der Anspruch gilt zunächst für:

  • Kinder, die für das Schuljahr 2026/2027 eingeschult werden (1. Klasse) 

Und wird in den Folgejahren Zug um Zug ausgeweitet:

  • 2027/28: Kinder der 1. – 2. Klassen

  • 2028/29: Kinder der 1. – 3. Klassen

  • ab 2029/30: Kinder der 1. – 4. Klassen

Der Anspruch umfasst in der Regel:

  • 8 Stunden Betreuung pro Tag 

  • 5 Tage pro Woche (Montag – Freitag) 

Neu: Bisher galten die Ganztagsangebote an den Schulen von Montag – Donnerstag. Ab dem Schuljahr 2026/2027 ist auch der Freitag Teil des Betreuungsanspruchs. 

Es besteht keine Verpflichtung den Anspruch vollumfänglich zu nutzen (geringe Betreuungszeit, je nach Angebot vor Ort evtl. möglich).

Ja, grundsätzlich besteht der Anspruch im Schuljahr 2026/2027 für die Erstklässler auch in den Ferien.

Einschränkung:

  • Der Anspruch gilt im Schuljahr 2026/2027 nur für Erstklässler. 

  • Es können bis zu 20 Schließtage pro Jahr vorgesehen werden. 

  • Die Schließtage werden anhand der Auswertung einer Bedarfsabfrage im April des jeweiligen Jahres festgelegt.

Nein.
Die Nutzung ist freiwillig – Eltern entscheiden selbst, ob sie das Angebot in Anspruch nehmen möchten. 

Mögliche grundsätzliche Formen sind

während der Schulzeit:

  • Offene Ganztagsschule 

  • Gebundene Ganztagsschule 

  • Hort / Schulkindbetreuung 

während der Ferienzeit

  • Ferienprogramm der Kommunalen Jugendarbeit (unterschiedlichste Angebote – für jeden etwas dabei)

  • Ferienangebot der Kooperationspartner des offenen Ganztags (ebenfalls unterschiedliche Angebote, ja nach Jahreszeit)

Die Verantwortung liegt laut Gesetz bei der Kinder- und Jugendhilfe (Kommunen/Jugendämter).

In der Stadt Amberg läuft die Organisation für die Ferienbetreuung in Zusammenarbeit zwischen dem Schul- und Sportamt sowie dem Jugendamt. Außerdem werden in Amberg die Kooperationspartner des Ganztags an den Schulen in die Umsetzung miteingebunden. 

Während der Schulzeit: an den Schulstandorten oder außerhalb (z. B. Hort).

Während der Ferienzeit: der Ort hängt vom Angebot und den Anbietern ab. Die Betreuung kann in Räumlichkeiten der Schulen, oder bspw. dem Jugendzentrum stattfinden, je nach Veranstalter.

Nein, die Ganztagsbetreuung ist nicht vollumfänglich kostenfrei.

Während der Schulzeit:

  • Kostenfreie Betreuung ist im offenen oder gebundenen Ganztag möglich.

  • Zusätzliche Verpflegungskosten (z. B. Mittagessen) sind jedoch grundsätzlich selbst zu tragen.

  • Andere Betreuungsformen, wie bspw. Hort sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Während der Ferienzeit:

  • Es besteht kein Anspruch auf eine kostenfreie Betreuung.

  • Es werden Teilnahmegebühren für die Betreuung, Verpflegung, Material oder Ausflüge erhoben (ca. 230,00 € - 280,00 €).

Für die Schulzeit:

  • Bitte informieren Sie sich hierzu an der für Sie zuständigen Grundschule.

Für die Ferienzeit:

Hinweis: Sie entscheiden selbst, zu welchen Angeboten Sie ihr Kind schlussendlich anmelden. Eine tageweise Buchung der Ferienwochen ist leider nicht möglich.

Der Ausbau der Ganztagsbetreuung soll:

  • die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern 

  • Bildungs- und Förderchancen für Kinder stärken

  • Betreuungslücken nach der Kita schließen

Um passende Angebote für die Ferienzeiten organisieren zu können, muss vorab ermittelt werden, wie groß der tatsächliche Betreuungsbedarf der Familien ist. Anhand der Bedarfsabfragen helfen Sie uns dabei einen Überblick zu gewinnen, um Ihnen dementsprechend passende Angebote bieten zu können.

Sollten Sie bis zum Stichtag 30. April keinen Betreuungsbedarf gemeldet haben, so verfällt der Rechtsanspruch für das kommende Schuljahr. Das bedeutet lediglich, dass Ihnen der Betreuungsplatz nicht mehr garantiert werden kann.