Die Grundsteuer stellt eine bedeutende und verlässliche Einnahmequelle für Städte und Gemeinden dar. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018, das die bisherigen Bewertungsregeln zur Grundsteuer als verfassungswidrig erklärte, wird ab dem 1. Januar 2025 die neue Grundsteuerreform in Kraft treten. In diesem Zusammenhang hat Bayern ein landeseigenes Grundsteuergesetz (BayGrStG), das am 10. Dezember 2021 verabschiedet wurde, eingeführt.
Nach dem neuen Bayerischen Grundsteuergesetz wird die Bewertung für die Grundsteuer B, die Bau-, Wohn- oder Gewerbegrundstücke betrifft, ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr nach dem Wert des Grundstücks, sondern auf Basis der Fläche der Grundstücke und Gebäude ermittelt.
Gemäß dem Appell von Bund und Ländern soll die Anpassung der Hebesätze aufkommensneutral erfolgen. Die Stadt Amberg hat daher ihre Hebesätze zum 1. Januar 2025 im Zuge dieser Reform neu festgelegt. Der neue Messbetrag wurde auf Grundlage des aktuellen Datenbestandes hochgerechnet, um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten.
Aufkommensneutral bedeutet, dass die Stadt Amberg insgesamt nicht mehr Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen wird, als es nach der bisherigen Berechnungsmethode der Fall war. Die neue Bewertungsmethode nach dem Flächenmodell kann für die einzelnen Steuerpflichtigen sowohl zu Erhöhungen als auch zu Senkungen der Grundsteuer führen.
Bei hohen Abweichungen zur bisherigen Grundsteuer sollten Grundstückseigentümer zunächst die Angaben in der abgegebenen Grundsteuererklärung und deren Übereinstimmung mit dem Grundlagenbescheid des Finanzamtes prüfen.
Vorbehaltlich der Beschlussfassung im Stadtrat ergeben sich ab 01.01.2025 folgende neue Grundsteuer-Hebesätze: Der Hebesatz der Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliches Vermögen), der aktuell bis zum 31.12.2024 bei 320% lag, verändert sich ab dem 01.01.2025 nicht und liegt damit ab dem neuen Kalenderjahr unverändert bei 320%. Der Hebesatz der Grundsteuer B (Grundvermögen), der bisher bei 400% lag, sinkt dagegen ab dem 01.01.2025 auf 355%.
Zudem tritt ab dem 1. Januar 2025 eine neue Abfallgebührensatzung in Kraft. Vorbehaltlich der Beschlussfassung im Stadtrat ergeben sich ab 01.01.2025 folgende Änderungen bei den Gebühren für die Abfallentsorgung: Die Papierentsorgung wird ab dem 01.01.2025 gebührenfrei durchgeführt. Die Gebühr für die Entsorgung der Bioabfälle bleibt unverändert.
Die Jahresgebühr für den Restmüll verändert sich dagegen ab dem 01.01.2025 wie folgt: Bei 60 l steigt sie von bisher 52,80 Euro auf 56,40 Euro; bei 80 l steigt sie von derzeit 70,40 Euro auf 75,20 Euro. Bei 120 l steigt sie von aktuell 105,60 Euro auf 112,80 Euro; für ein Abfallbehältnis mit einem Füllraum von 240 l steigt sie von momentan 211,20 Euro auf 225,60 Euro; bei 770 l steigt sie von bisher 677,60 Euro auf 723,80 Euro. Für eine Füllmenge von 1.100 l werden ab dem 01.01.2025 fortan 1.034,00 Euro anstatt bisher 968,00 Euro berechnet.
(sh)